Nochmalzu § 216 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Sonne
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Nochmalzu § 216 StGB

Beitrag von Sonne »

Guten Abend,

würdet ihr sagen objektiv liegt ein Verlangen vor, wenn der Täter meint, eine Besserung des Patienten sei praktisch ausgeschlossen, während dieser nicht mehr weiterleben möchte, falls es keine sinnvolle Perspektive mehr gibt. Ich bin hier der Meinung, die Situation, für die der Patient sich gegenüber seiner Ehefrau geäußert hat liegt gar nicht vor, weil bei einer praktisch ausgeschlossenen Besserung doch noch die Möglichkeit besteht, daß sie erfolgt. Seht ihr mein Problem auch, oder gehe ich mit der Interpretation zu weit?

Zweiter Teil meiner Frage:
sieht die Sache vielleicht wieder anders aus, wenn der Arzt sich eine Bestätigung bei der Ehefrau und bei anderen Verwandten einholt? Kann ich in diesem Fall doch jedenfalls davon ausgehen, daß ein Verlangen für die konkrete Situation gegeben ist?

Vielen Dank.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Sachverhalt ist ein bißchen wirr geschildert, und wesentliche Informationen für die rechtliche Bewertung fehlen. Um welche Krankheit geht es denn überhaupt, welchen Wortlaut haben die Äußerungen des Patienten, in welchem Stadium befindet sich der Patient, welche Handlung hat der Arzt vorgenommen bzw. plant er vorzunehmen etc.?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Wie mein Vorredner schon sagte, ist der SV etwas wirr.

Ich beschränke mich daher zunächst auf allgemeines: Meines Erachtens muss man die Anwendung des § 216 sehr restriktiv handhaben. Das wird insbesondere an den beiden Merkmalen "Verlangen" und "ausdrücklich" deutlich.

Beim Verlangen reicht nicht die bloße Einwilligung, nicht die bloße Duldung. Vielmehr muss vom Getöteten gezielt auf den Willen des Täters eingewirkt worden sein.

Das Merkmal "ausdrücklich" soll sicherstellen, dass es sich um ein eindeutiges, in unmissverständlicherweise ausgedrücktes Verlangen handeln muss.


grtz
BuggerT
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