§ 224 versucht oder vollendet?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 224 versucht oder vollendet?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A schlägt mit einem langen Stock nach B, diese steht auf einer steilen Treppe, weicht dem Schlag aus, fällt dabei die Treppe hinunter und zertrümmert sich das Knie.

Meine Frage ist nun, ob der Sturz und die Verletzung der B, als Folge des Angriffes mittels des Stockes (gefährliches Werkzeug), der A zugerechnet werden können. Oder ob sie sich hinsichtlich des Stockschlages nur der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat und wegen der schweren Folge (das Knie bleibt steif) der schweren vollendeten Körperverletzung? #-o
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

also ich würde hier Versuch der §§ 223, 224 und § 229 hinsichtlich der Körperverletzung (Knie) annehmen.

Vollendet sind 223/224 wohl nicht, da die Abweichung im Kausalverlauf zu wesentlich ist (die Verletzung muss glaub ich auch auf der Verletzugshandlung beruhen und die Handlung ist ja fehlgeschlagen).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin zwar kein Jurist aber ich denke schon dass hier der $ 224 in Betracht kommt und nichts anderes. Versuch kommt hier glaub ich nicht in Betracht, es ist ja ein Erfolg eingetreten (das verletzte Knie)
Wenn ich jemanden mit einem Stock schlage, will ich ja dass derjenige Verletzungen davonträgt oder nehme soetwas zumindest billigend in Kauf. Wie schlussendlich die Verletzung zustandekommt ist nicht wichtig, wenn sie aus dem Angriff resultiert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

du hast recht mit dem §§ 233 I, 224 I Nr. 2, 22, 23I und § 229
aber wie kann ich jetzt die schwere Folge berücksichtigen, dafür fehlt ja dann auch der Vorsatz... :-k
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Bonnvoyage
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Beitrag von Bonnvoyage »

Bei 226 handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Da brauchst du keinen Vorsatz für. Du prüfst halt nur, ob eine dauernde Gebrauchsunfähgikeit/Lähmung vorliegt. Danach musst du noch "beweisen", dass die schwere Folge zumindest fahrlässig verursacht wurde (§18) und dann war's das für dich.

Absatz 2 ist hier nur ein Qualifikationstatbestand für den du dann z.B. dolus directus brauchen würdest :)

Bonny
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hmm das alles ist wohl eher eine Frage der objektiven Zurechnung als der Kausalität. Ich würde hier keinen Versuch annehmen sondern Vollendung, denn es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung dass jemand einem drohenden Schlag ausweicht und es soll auch schon vorgekommen sein, dass sich jemand dabei verletzt hat oder sogar zu Tode gekommen ist. Vorsatz hinsichtlich 223 ist ja gegeben und Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge kann man sicher annehmen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

die Lehre und die Rechtsprechung sind sich wohl einig, dass der Sturz, aufgrund des Ausweichens vor einem Schlag, nicht zugerechnet werden kann...

In der Prüfung der schweren Körperverletzung fliege ich ja auch schon mangels vorätzlicher rechtswidriger Haupttat raus....

Danke für eure Hilfe!
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