Sachverhalt:
M befindet sich in einem brennenden Haus. Seine Ehefrau will ihn retten, ist auch schon in den Flur vorgedrungen. Doch aus Angst um ihre Gesundheit schickt M sie wieder zurück.
Wie würdest ihr das prüfen? Eine Tötung auf Verlangen nach § 216 scheidet meiner Meinung nach aus. M will ja nicht sterben, sondern nur seine Frau schützen.
Dann bleibt die Prüfung von 212. Kann man das als Rechtfertigungsgrund sehen?
Abbruch von Rettungshandlungen auf Wunsch des Opfers
Moderator: Verwaltung
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Zunächst müsste man sich mal fragen, ob hier TUN oder UNTERLASSEN vorliegt. Das ist nicht ganz einfach. Als Faustformel kann man sich wohl merken, dass ein Unterlassen vorliegt, wenn eine Rettungschance noch zu keinen Zeitpunkt bestanden hat; ein TUN dagegen liegt vor, wenn nach einer realisierbare Rettungschance der Abbruch erfolgt.
Sollte man im Ergebnis ein Unterlassungsdelikt annehmen, könnte man das gewünscht Ergebnis der Straffreiheit der Ehefrau dadurch erreichen, dass man von einer "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens" ausgeht.
Allerdings bin ich mir hier auch nicht wirklich sicher; müsste ich mir mal ein paar Gedanken dazu machen .
grtz
BuggerT
Sollte man im Ergebnis ein Unterlassungsdelikt annehmen, könnte man das gewünscht Ergebnis der Straffreiheit der Ehefrau dadurch erreichen, dass man von einer "Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens" ausgeht.
Allerdings bin ich mir hier auch nicht wirklich sicher; müsste ich mir mal ein paar Gedanken dazu machen .
grtz
BuggerT
Das Problem ist, dass man über das Rechtsgut Leben nicht Dispositionsbefugt ist. Deshalb scheitert eine rechtfertigende Einwilligung zumindest dann, wenn M stirbt und man 212, 13 bejaht.
Umstritten ist, ob man in ein lebensgefährdendes Risiko einwilligen kann.
Bejaht man also §§ 222, 13 (fahrlässiges Unterlassen), könnte man die Einwilligung in das Risiko (nicht in den Tod) eventuell für wirksam halten. Spontan scheint mir letzteres nach "gesundem Rechtsempfinden" irgendwie angebrachter.
Ob bei Bejahung von 212, 13 ein Fall des § 216 vorliegt, würde ich eher verneinen (wg. dem Wortlaut).
Umstritten ist, ob man in ein lebensgefährdendes Risiko einwilligen kann.
Bejaht man also §§ 222, 13 (fahrlässiges Unterlassen), könnte man die Einwilligung in das Risiko (nicht in den Tod) eventuell für wirksam halten. Spontan scheint mir letzteres nach "gesundem Rechtsempfinden" irgendwie angebrachter.
Ob bei Bejahung von 212, 13 ein Fall des § 216 vorliegt, würde ich eher verneinen (wg. dem Wortlaut).
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Ja, eine Rettungschance besteht bei diesem Fall. Würde also von einem normalen Begehungsdelikt ausgehen und 212 I prüfen. Habt ihr ne Idee, wo ich dazu was finde? Ich habe schon die gängigen Lehrbücher ohne Erfolg durchgeguckt.ein TUN dagegen liegt vor, wenn nach einer realisierbare Rettungschance der Abbruch erfolgt.
- BuggerT
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Jetzt stehe ich wohl etwas auf dem Schlauch... aber wenn man im Ergebnis ein TUN annehmen will, wo ist dann überhaupt das Problem? Man müsste dann ja einen Totschlag prüfen?
Da hätte ich jetzt schon Probleme bei der Kausalität und obj. Zurechnung. Aber dafür bin ich heut zu müde; das müsste ich mir morgen mal in Ruhe ansehen.
Oder wo genau seht ihr hier das Problem?
grtz
BuggerT
Da hätte ich jetzt schon Probleme bei der Kausalität und obj. Zurechnung. Aber dafür bin ich heut zu müde; das müsste ich mir morgen mal in Ruhe ansehen.
Oder wo genau seht ihr hier das Problem?
grtz
BuggerT