urkundenfälschung?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

urkundenfälschung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hab mal einen kleinen fall und würde gern euere meinung wissen.

a verkauft b sein auto und zwar für 5000€. auf dem kaufvertrag in zweifacher ausführung (eine für käufer und verkäufer) wird auch 5000€ eingetragen und beide unterschreiben.

a hat aber das blaupapier zur durchschrift so zurechtgeschnitten dass der kaufpreis nicht durchgeschrieben wird, alle unterschriften ect. aber schon.

später trägt a als kaufpreis 12.500€ ein.


was meint ihr, ist da eine urkundenfälschung zu bejahen? und vor allem welche alternative(n) ?
ich stehe da grad ein wenig auf dem schlauch :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn man der Durchschrift als solcher einen Beweiswert im Rechtsverkehr zugesteht (--> s. Problem Fotokopien), handelt es sich um eine Urkunde, und diese ist alsdann unecht, da die durch sie dokumentierte Gedankenerklärung nicht von dem repräsentierten Aussteller (Unterzeichner) stammt (Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages zu den und den Bedingungen). Also Strafbarkeit nach § 267 I 1. Alt. StGB.

Verfälschen einer echten Urkunde kommt nicht in Betracht, da Original und Durchschrift - vorausgesetzt, die Durchschrift geht als Urkunde durch, s.o. - zwei unterschiedliche Verkörperungen von Gedankenerklärungen und damit auch zwei Urkunden sind. Es wird also nicht etwas Bestehendes verfälscht.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Grundsätzlich wird man die Durchschrift relativ unproblematisch als Urkunde qualifizieren können, da sie schlicht und einfach ein zweites Original darstellt.

Die Besonderheit liegt hier nun darin, dass eben der Betrag noch fehlt. Die Frage ist nun, ob die Durchschrift auch ohne den Betrag als Urkunde anzusehen ist. Ich meine nein, zum einen schon möglicherweise im Hinblick auf die Perpetuierungsfunktion, jedenfalls aber mit Blick auf die Beweisfunktion.

Durch Ergänzen des (falschen) Betrages entsteht eine Urkunde, die nicht von dem herrührt, der als ihr Aussteller hervorgeht, also unecht ist. Der Täter hätte also eine unechte Urkunde hergestellt iSv § 267 I Var. 1 StGB.


Das nur meine ersten Gedanken; Urkundendelikte sind nicht gerade meine Spezialität :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

also durchschriften sind nach dem kommentar auf jeden fall urkunden.

ob die durchschrift auch ohne den betrag schon eine urkunde ist find ich schwierig zu sagen.
denke aber dass die durchschrift als solche unausgefüllt keine „Urkunde“, darstellt sondern ein bloßes Augenscheinsobjekt. denn erst durch das ausfüllen des wesentlichen beweiserheblichen Inhaltes beinhaltet das formular eine menschliche gedankenerklärung.
denn beim kaufvertrag ist ja der kaufpreis ein wesentlicher bestandtelil ohne den der vertrag nicht geschlossen werden kann.

wie ist denn das verhältnis der 1. zur 2. alternative? wenn die 1. alternative vorgeht dann müsste ich doch die 2.te gar nicht mehr prüfen oder? dann wäre die frage ja unerheblich ob es vorher schon eine urkunde war.

kann es sein, dass hier ein fall der so genannten blankettfälschung vorliegt? tröndle § 267 rn12 glaub ich.
das wäre dann auch herstellen einer unechten urkunde.

ich hab halt das problem dass ich nicht wirklich weiss wie ich das problem in dem fall in die falllösung einbauen soll und an welcher stelle. ](*,)

wenn da jemand eine fundstelle hat wäre ich dankbar. :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 267 Abs. 1 Var. 1 und 2 stehen in einem Spezialitätsverhältnis: Var. 2
ist gegenüber Var. 1 der speziellere Tatbestand, weil, wenn man so will,
aus jedem Verfälschen einer echten Urkunde eine unechte hervorgeht,
also gewissermaßen hergestellt wird.

Für den Prüfungsaufbau bedeutet das, dass Du mit Var. 2 beginnst und
dann das Vorliegen einer verfälschbaren Urkunde verneinst, um sodann
zur Prüfung der Var. 1 überzugehen, die Du (nach dem vorläufigen
Ergebnis unserer Diskussion) bejahst.

Du solltest Dich allerdings in der Begründung nicht auf das Schlagwort
"Blankettfälschung" kaprizieren, weil dadurch eben die Aufbaufrage
vernebelt wird. Mit "Blankettfälschung" ist ja ein bestimmtes Ergebnis
vorgegeben, während Du eine methodisch saubere gutachtliche
Begründung liefern sollst.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hhwinterhude hat geschrieben:
Du solltest Dich allerdings in der Begründung nicht auf das Schlagwort
"Blankettfälschung" kaprizieren, weil dadurch eben die Aufbaufrage
vernebelt wird. Mit "Blankettfälschung" ist ja ein bestimmtes Ergebnis
vorgegeben, während Du eine methodisch saubere gutachtliche
Begründung liefern sollst.
ja das ist schon klar, wollte nur wissen ob das hier denn passt, denn unter diesem stichwort gibt es zumindest einiges zum nachschlagen.
hab auch schon was von "blaupausen-fällen" gehört hab da aber nix zu gefunden.

was meinst du denn wo man das verfälschen einer echten urkunde verneinen sollte? ich würde die perpetuierungsfunktion schon verneinen, weil die durchschrift ohne betrag nicht hinreichend bestimmt ist und die unterschrift alleine keine erklärung beeinhaltet.
ohne den betrag fehlt ja dem vertrag ein wesentlicher bestandteil, ohne bestimmung des kaufpreises kann ein kaufvertrag ja nicht zustande kommen.

tja und bei der garantiefunktion? wer ist denn bei einem gegenseitigen vertrag der aussteller?

bei welchem prüfungspunkt zum teufel problematisiere ich ob durchschriften urkunden sind?

irgendwie hab ich bei diesem fall das sprichwörtliche brett vorm kopf... ](*,) ](*,)
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