Essen von Lebensmitteln - 242?
Moderator: Verwaltung
Essen von Lebensmitteln - 242?
Wenn jemand Lebensmittel isst, die ihm nicht gehören, ist ja § 303 nicht einschlägig.
Also kommt dann ja nur noch ein Diebstahl in Betracht.
Aber ist dadurch neuer Gewahrsam begründet? Die Sache existiert ja dann nicht mehr, wie soll derjenige dann Sachherrschaft darüber haben?
Also kommt dann ja nur noch ein Diebstahl in Betracht.
Aber ist dadurch neuer Gewahrsam begründet? Die Sache existiert ja dann nicht mehr, wie soll derjenige dann Sachherrschaft darüber haben?
Ich würde sagen, dass der Täter im Moment des Verzehrs eine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt (Begründung neuen Gewahrsams). Im subj. TB heisst es bei der Aneignungsabsicht (eine Komponente der Zueignungsabsicht), dass der Täter sich die Sache auch wenn nur vorübergehend einverleiben soll. Meiner Meinung nach, trifft dies doch hier zu
P.S.: Tröndle/Fischer sehen außerdem eine Zueignung als gegeben, wenn die Sache, wenn es Lebensmittel sind, vom Täter verzehrt wird (Tröndle/Fischer. § 242 Rn. 37 - Auflage 51).
P.S.: Tröndle/Fischer sehen außerdem eine Zueignung als gegeben, wenn die Sache, wenn es Lebensmittel sind, vom Täter verzehrt wird (Tröndle/Fischer. § 242 Rn. 37 - Auflage 51).
- dionysos
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Also ich habe schon ein paar mal gelesen, dass das sofortige Vernichten kein Gewahrsamsbruch sein soll .
edit:
Es kommt glaube ich darauf an, wo das passiert. Wenn es in einem Laden passiert, ist mit dem bloßen in- die- Hand-Nehmen des Lebensmittels noch kein neuer Gewahrsam begründet (wg. generellem Gewahrsam des Inhabers). Dann ist der Verzehr wohl eine Unterschlagung.
edit:
Es kommt glaube ich darauf an, wo das passiert. Wenn es in einem Laden passiert, ist mit dem bloßen in- die- Hand-Nehmen des Lebensmittels noch kein neuer Gewahrsam begründet (wg. generellem Gewahrsam des Inhabers). Dann ist der Verzehr wohl eine Unterschlagung.
@ Daniel22
Da hast du Recht mit dem sofortigen Vernichten. Das stellt lediglich eine SB nach § 303 StGB dar. Hier geht es aber um das Vernichten i.S.d. Aufbrauchens/Verzehrens und das ist dann beim Verzehr von Lebensmittel - welche zuvor "eingesteckt" wurden - der Diebstahl (§242 StGB) mit dem §248a StGB als Strafantragerfordernis.
Da hast du Recht mit dem sofortigen Vernichten. Das stellt lediglich eine SB nach § 303 StGB dar. Hier geht es aber um das Vernichten i.S.d. Aufbrauchens/Verzehrens und das ist dann beim Verzehr von Lebensmittel - welche zuvor "eingesteckt" wurden - der Diebstahl (§242 StGB) mit dem §248a StGB als Strafantragerfordernis.