Essen von Lebensmitteln - 242?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Essen von Lebensmitteln - 242?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn jemand Lebensmittel isst, die ihm nicht gehören, ist ja § 303 nicht einschlägig.
Also kommt dann ja nur noch ein Diebstahl in Betracht.
Aber ist dadurch neuer Gewahrsam begründet? Die Sache existiert ja dann nicht mehr, wie soll derjenige dann Sachherrschaft darüber haben?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde sagen, dass der Täter im Moment des Verzehrs eine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt (Begründung neuen Gewahrsams). Im subj. TB heisst es bei der Aneignungsabsicht (eine Komponente der Zueignungsabsicht), dass der Täter sich die Sache auch wenn nur vorübergehend einverleiben soll. Meiner Meinung nach, trifft dies doch hier zu :-k :-k :-k


P.S.: Tröndle/Fischer sehen außerdem eine Zueignung als gegeben, wenn die Sache, wenn es Lebensmittel sind, vom Täter verzehrt wird (Tröndle/Fischer. § 242 Rn. 37 - Auflage 51).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber die Sache wird durch den Verzehr vernichtet und kein neuer Gewahrsam begründet.

Das Zueignen ist bei § 246 objektiver Tatbestand, also § 246 (+).
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dionysos
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Beitrag von dionysos »

Da ist mir im Uni-Café mal was ähnliches durch den Kopf gegangen. Wie ist die Rechtslage, wenn ich mir eine Brezel nehme und auf dem Weg zur Kasse (wo ich sie natürlich bezahlen will) ein paar Salzkörner runterpule oder vielleicht ein Stück von der Brezel abbreche.

303?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eindeutig § 242, da geb ich dem Dude Recht. Gewahrsam wird zumindest für eine jur Sekunde begründet, sozusagen die Sekunde, bevor es gegessen wird.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich habe schon ein paar mal gelesen, dass das sofortige Vernichten kein Gewahrsamsbruch sein soll :-k .


edit:
Es kommt glaube ich darauf an, wo das passiert. Wenn es in einem Laden passiert, ist mit dem bloßen in- die- Hand-Nehmen des Lebensmittels noch kein neuer Gewahrsam begründet (wg. generellem Gewahrsam des Inhabers). Dann ist der Verzehr wohl eine Unterschlagung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ Daniel22

Da hast du Recht mit dem sofortigen Vernichten. Das stellt lediglich eine SB nach § 303 StGB dar. Hier geht es aber um das Vernichten i.S.d. Aufbrauchens/Verzehrens und das ist dann beim Verzehr von Lebensmittel - welche zuvor "eingesteckt" wurden - der Diebstahl (§242 StGB) mit dem §248a StGB als Strafantragerfordernis. =;
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber derjenige isst die Sache in dessen Haus auf. Dann hat er ja die Gewahrsamssphäre desjenige ja gar nicht verlassen?!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Im Haus müsste es aus dem von dir genannten Grund dann auch eine Unterschlagung sein.

Vorausgesetzt er hat es nicht vorher eingesteckt und damit in seine höchspersönliche Sphäre verbracht.
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