Hallo Leute!
Habe folgende Frage: Bei einer versuchten schweren räuberischen Erpressung ist der versuchte Raub davor zu prüfen und an der Abgrenzung Wegnahme/Weggabe auszuschließen oder ist der versuchte Raub gar nicht zu erwähnen?
Für Eure Anregungen danke ich im Voraus
Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung § 249 - §§ 253 , 255 StGB
Moderator: Verwaltung
Abgrenzung Raub - räuberische Erpressung § 249 - §§ 253 , 255 StGB
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 7. September 2005, 15:43, insgesamt 1-mal geändert.
- BuggerT
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?
Naja, es kommt ein bisschen auf die Konstellation an, wie man das sinnvollerweise bearbeitet, zB vis absoluta in Zueignungsabsicht ist klar ein § 249; da spricht man §§ 253, 255 nicht an.
Die Frage ist also:
1) Sollte die Tat durch vis absoluta geschehen?
2) Hatte der Täter Zueignungsabsicht?
grtz
BuggerT
Die Frage ist also:
1) Sollte die Tat durch vis absoluta geschehen?
2) Hatte der Täter Zueignungsabsicht?
grtz
BuggerT
Der Täter hält vorliegend einen geladenen Revolver vor und fordert díe Herausgabe des Geldes - Zueignungsabsicht (+)
Die versuchte räuberische Erpressung schlägt allerdings fehl, da das Opfer kein Geld bei sich führt.
Würde die Prüfung mit versuchten räuberische Erpressung angefangen. Frage: Was haltet Ihr die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischen Erpressung beim Prüfungspunkt Vermögensverfügung vorzunehmen?
Weggabe/Wegnahme
Die versuchte räuberische Erpressung schlägt allerdings fehl, da das Opfer kein Geld bei sich führt.
Würde die Prüfung mit versuchten räuberische Erpressung angefangen. Frage: Was haltet Ihr die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischen Erpressung beim Prüfungspunkt Vermögensverfügung vorzunehmen?
Weggabe/Wegnahme
- Bonnvoyage
- Super Power User
- Beiträge: 1207
- Registriert: Montag 5. April 2004, 18:48
Moment katy, der hat ja Geld dabei ...aber halt nicht genug. Deshalb denk auch noch an den Rücktritt.
Ansonsten würde ich mit einem versuchten Raub anfangen und dann dort im subjektiven Tatbestand in der Wegnahme abgrenzen. Nach beiden Meinungen kommst du zur räuberischen Erpressung da Wegnahme (-).
Dann gibt es natürlich noch diese andere Konstellation, die auch BuggerT beschrieb. Icb bilde mal eben ein Beispiel.
A schlägt B auf den Kopf, schmeisst ihn aus den Wagen raus und fährt los. B ist bleibt bewusstlos liegen. A wollte das Auto nur für ein Spritztour "ausleihen" und stellt es vor der Garage des B ab.
In dem Fall prüfst du Zuerst einen Raub. Hast hier auch eine Wegnahme, allerdings keine Zueignungsabsicht. Deshalb prüfst du anschließend eine räuberische Erpressung und musst dann in der Vermögensverfügung diskutieren. die h.L bekommt hier nämlich Probleme bei absoluter Gewalt (guck dir das einfach nochmal an). Die Rechtsprechung lässt hier jegliches Handeln durchgehen.
Bonny
Ansonsten würde ich mit einem versuchten Raub anfangen und dann dort im subjektiven Tatbestand in der Wegnahme abgrenzen. Nach beiden Meinungen kommst du zur räuberischen Erpressung da Wegnahme (-).
Dann gibt es natürlich noch diese andere Konstellation, die auch BuggerT beschrieb. Icb bilde mal eben ein Beispiel.
A schlägt B auf den Kopf, schmeisst ihn aus den Wagen raus und fährt los. B ist bleibt bewusstlos liegen. A wollte das Auto nur für ein Spritztour "ausleihen" und stellt es vor der Garage des B ab.
In dem Fall prüfst du Zuerst einen Raub. Hast hier auch eine Wegnahme, allerdings keine Zueignungsabsicht. Deshalb prüfst du anschließend eine räuberische Erpressung und musst dann in der Vermögensverfügung diskutieren. die h.L bekommt hier nämlich Probleme bei absoluter Gewalt (guck dir das einfach nochmal an). Die Rechtsprechung lässt hier jegliches Handeln durchgehen.
Bonny