A bedroht K mit einer Waffe. Ks Frau beobachtet dies und erleidet beim Anblick der Bedrohung einen Nervenzusammenbruch.
Frage ist das noch objektiv zurechenbar, wenn § 223 zulasten der Frau prüfe. Wo finde ich ähnliche Fälle zu der Thematik.
objektive Zurechenbarkeit
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§223 scheidet mangels Vorsatz, wie Glen gesagt hat aus und §229 scheiter ja an der obj. Vorhersehbarkeit. Wollte eigentlich nur mal sagen, dass es bei solchen Fällen ratsam ist, genau in den Tatbestand (Obj. und subj.) zu schauen; die meisten §§ scheitern dann schon - wie in diesem Fall - an einer tatbestandlichen Komponente.