B bittet den A um ein Mittel, um eine bestimmte Person C damit zu vergiften.
A übergibt dem B jedoch ein Mittel, das zwar zu Vergiftungserscheinungen, nicht aber zum Tod führen kann, was A auch weiß. A weiß jedoch sicher, dass es zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen wird.
B übergibt C das Mittel und erklärt ihr es sei nur gegen Übelkeit und völlig ungefährlich. C nimmt es aber nicht ein.
Nun stellt sich mir die Frage der Strafbarkeit des A:
Ich denke da an §§ 224, 223, 25 I Var.2, 22 (also versuchte schwere Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft)
Das Problem, dass ich hier aber sehe:
A benötigt ja praktisch 2 "Stationen". 1.) täuscht er zunächst den B und 2.) ist er auch noch darauf angewiesen, dass sich C von B täuschen lässt.
Würdert ihr hier trotzdem versuchte mittelbare Täterschaft bejahen oder liegen die Kriterien der mittelbaren Täterschaft bzw. des Versuchs desrselben hier nicht mehr vor ?
Versuch in mittelbarer Täterschaft über meherer "Stationen" ?
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