Hab ein Problem bezüglich der Feststellung von Irrtümern.
Nehmen wir mal an: A stürzt aus dem Fenster und B hilft den A nicht. Er glaubt jedoch er müsse den A Hilfe leisten.
Er nimmt eine Garantenstellung irrig an und es liegt ein untauglicher versuch vor.
1. Jetzt hab ich bei der Prüfung der Schuld Probleme.
Muss ich hier einen Erlaubnistatbestandsirrtum ansprechen, da B ja auch irrig Umstände für gegeben hält? Oder muss hier bei der schuld etwas anderes angesprochen werden?
Irrtum?
Moderator: Verwaltung
hey maximus,
also ich weiß nich, erlaubnistatbestandsirrtum wohl nicht, dann müsste er sich darüber irren, dass seine handlung erlaubt sei, als von einem rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist.
wenn er denkt, er müsste helfen und macht es nicht. dann ist doch wohl vorsatz gegeben. und schuldvorwurf wär doch auch gegeben, da er trotz besseren wissens nicht hilft.
grüsse
also ich weiß nich, erlaubnistatbestandsirrtum wohl nicht, dann müsste er sich darüber irren, dass seine handlung erlaubt sei, als von einem rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist.
wenn er denkt, er müsste helfen und macht es nicht. dann ist doch wohl vorsatz gegeben. und schuldvorwurf wär doch auch gegeben, da er trotz besseren wissens nicht hilft.
grüsse