Strafbarkeit nach § 263 (Versuch ?)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Sonne
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Strafbarkeit nach § 263 (Versuch ?)

Beitrag von Sonne »

Hallo,

wie macht sich jemand strafbar, der eine Arbeitsanweisung umzusetzen hat, diese aber seinen innerlichen Werten widerspricht? Er sie deshalb nicht befolgt, sondern genau das Gegenteil in die Tat umsetzt. Genauer gesagt, wie ist er strafbar, wenn er wahrheitswidrig in eine Akte dokumentiert, er habe den gewünschten Vorgang vorgenommen? Ich bin dazu gekommen, dass eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Nr. 2 gerade nicht vorliegen kann, weil der Täter keine inhaltlichen Veränderungen vornimmt oder eine falsche Unterschrift gibt, um gerade nicht aufzufallen. Mit dem versuchten Betrug habe ich schon auf der objektiven Seite auch meine Schwierigkeiten, weil der Täter keinen Vermögensschaden zufügen möchte, sondern einer dritten Person aus ihrer Wertevorstellung heraus etwas Gutes tun möchte. Nötigung scheidet ebenfalls aus, weil dieser Dritte bewußtlos ist und sich deshalb nicht zu einer Handlung zwingen lassen könnte (ihm fehlt die notwendige Entscheidungsfreiheit). Könnte es tatsächlich sein, dass der Täter schuldlos bleibt?

Danke für eure Hinweise,

Sonne
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Beitrag von Sonne »

Wäre hier an § 242 zu denken? Ich komme darauf, weil der Täter um den Dritten nach seiner Vorstellung zu retten, eine Sache verbraucht oder sozusagen durch den Dritten verbrauchen lässt, die er hätte laut Anweisung nicht verbrauchen dürfen. Lasst mich meine Gedanken noch mal kurz in ein Schema pressen:

Fremde bewegliche Sache (+), da Gegenstand im übergeordneten Gewahrsam der Leitung, möglicherweise aber auch Mitgewahrsam des Täters, weil er über die Sache unmittelbar verfügen kann und sogar soll.

Wegnahme: Bruch fremden Gewahrsams, Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Hier gibt es 2 Problemaspekte: mein Täter arbeitet in einer Klinik und ist einem Arzt offensichtlich unterstellt. Er kann aber über die Sache selbst in Ausführung von Anweisungen unmittelbar verfügen. Ich würde den Bruch fremden Gewahrsams wohl mit der Begründung bejahen, dass der Täter die Sache in einem persönlichen Bereich bringt, wo ihr Vorgesetzter nicht mehr über sie verfügen kann (Gewahrsamsenklave). Dagegen könnte aber sprechen, dass der Täter sich bei Tathandlung in der Gewahrsamssphäre ihres Vorgesetzten einerseits und der Klinikleitung andererseits befinde, so dass Bruch fremden Gewahrsams auch abgelehnt werden könnte. Weil die Sache also durchaus so oder so gesehen werden kann, würde es mich freuen, wenn ihr mir eure Ideen zur Lösung mitteilen würdet.

Danke,

Sonne
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