Hallo,
hab da so ein Problem...
E ist Inhaber eines Ingenieurbüros, das für verschiedene private Großprojekte Bauaufträge vergibt und abwickelt. Im Jahre 2004 bewirbt sich die X-GmbH bei dem Ingenieurbüro des E um einen Auftrag eines privaten Bauträgers. E fordert von Geschäftsführer A der X-GmbH vor der Auftragserteilung eine, nach den Bedingungen des Vergabeverfahrens nicht vorgesehene „Vermittlungsprovision“ von 2 % der Auftragssumme von € 1 Mio., also € 20.000,-. Nach Verhandlungen mit A wäre E bereit, lediglich € 15.000,- als „Vermittlungsprovision“ zu akzeptieren. A schlägt E daraufhin vor, er möge der X-GmbH € 20.000,- in Rechnung stellen, wovon nach Zahlung durch die X-GmbH wiederum € 5.000,- auf ein privates Konto des A zurückfließen soll. A bezahlt die „Vermittlungsprovision“ in Höhe von € 20.000,-. E überweist absprachegemäß € 5.000,- an A zurück.
Wer von beiden hat sich denn gem. § 299 I und wer nach § 299 II strafbar gemacht?
Bestechung
Moderator: Verwaltung