Anprüfen von Tatbeständen...
Moderator: Verwaltung
Anprüfen von Tatbeständen...
Hatte kürzlich in einr HA nicht mehr genung Platz und musste einge Delikte rausschmeißen. Meine Frage ist nun, wenn im SV klar eine gefährliche KV (mittels Waffe) vorliegt, aber im SV nichts dazu steht ob für das Opfer die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung besteht, sollte man dann § 221 StGB überhaupt ansprechen
- Bonnvoyage
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221? Eine Aussetzung? Ich kann das zwar gerade nicht in den Zusammenhang mit der gefährlichen KV bringen, aber wenn etwas nicht im Sachverhalt steht, dann darf man es dort auch nicht hereininterpretieren. Nicht in jeder Verletzung (denken wir nur an einen Streifschuss) ist eine Gefahr des Todes zu sehen.
Bonny
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