§ 253 StGB - mehrere Nötigungsmittel ; ein Schaden...

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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ProstG!
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§ 253 StGB - mehrere Nötigungsmittel ; ein Schaden...

Beitrag von ProstG! »

Hallo,

was ist eigentlich, wenn ein Erpresser das Opfer gleich mehrfach erpresst. Er sagt z.B. zunächst, ich sag deiner Frau, dass du fremdgehst, dann, dass er dessen Hund töten wird und schließlich haut er von mir aus noch irgendeine Sache des Opfers kaputt.

Am Ende zahlt das Opfer; es ist aber nicht klar, aus welchem Grund.
Ist das ein Fall der Erpressung durch mehrere Nötigungsmittel (würde ich annehmen).
Denkbar fände ich aber auch, dass 2 Erpressungsversuche vorliegen (immerhin zahlt das Opfer ja erst nach der Dritten Handlung) und erst am Ende eine vollendete Erpressung.

:-k - hat jemand ne gute Idee?!
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Keiner ne Idee?!

Da wird einmal nicht nach was standarmäßigen gefragt und schon herrscht Schweigen... :-({|=
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Survivor
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Beitrag von Survivor »

Servus ProstG,

ist eine interessante Frage. Also, ich würde auch sagen, daß ein Fall der Erpressung durch mehrere Nötigungsmittel vorliegt.
Gegen die Annahme von zwei Erpressungsversuchen spricht m.E. die schließliche Vollendung der Erpressung, die diese Versuche dann mitumfaßt.
Bin mir aber nicht sicher, ob das nicht eher erst auf Konkurrenzebene relevant wird...

Grüße, S.
"Wenn die Welle kommt, dann nimm dir Zeit."

-Duke Kahanamoku-
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Sichwort Gesamtbetrachtungslehre, oder?

Bei einer Tötung mit mehreren Messerstichen wird ja bzgl. Versuch und Vollendung auch nicht näher differenziert, welcher tödlich war...
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

ProstG! hat geschrieben:Keiner ne Idee?!

Da wird einmal nicht nach was standarmäßigen gefragt und schon herrscht Schweigen... :-({|=
Moment, moment... wir haben ja auch noch ein RL :D .

Also ich würde da je nach SV genauer differenzieren. Wenn die von dir o.g. Nötigungsmittel zeitnah zueinander angewandt werden, spricht für mich sehr vieles dafür, nur EINE Erpressung anzunehmen.

Anders könnte das ganze imho aussehen, wenn er am Tag X die Geschichte mit der Frau bringt, zwei Wochen später (als er bemerkt, dass das allein zur Vollendung einer Erpressung nicht reicht!) droht er den Hund zu töten usw. Dann müsste man sich Gedanken machen, wie das ganze konkurrenztechnisch aussieht.


Das aber nur aus dem Bauch heraus; habe jetzt weder in einem Lehrbuch noch einem Kommentar nach vergleichbarem gesucht. Aber dein Gedanke wie bei den Tötungsdelikten scheint mir ganz brauchbar zu sein - siehe schon oben.


grtz
BuggerT
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Beitrag von ProstG! »

Danke, Danke!

Dass ich ein RL habe, weise ich i.Ü. entschieden zurück :D
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

ProstG! hat geschrieben:Dass ich ein RL habe, weise ich i.Ü. entschieden zurück :D
Tja, manchmal kommen da bei mir auch gewisse Zweifel auf 8-[ . :D


grtz
BuggerT
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Beitrag von Survivor »

ProstG! hat geschrieben:Sichwort Gesamtbetrachtungslehre, oder?

Bei einer Tötung mit mehreren Messerstichen wird ja bzgl. Versuch und Vollendung auch nicht näher differenziert, welcher tödlich war...
Genau.

Wahrscheinlich ´ne böde Frage, aber was ist ein RL? 8-[

Grüße und einen schönen Wies`n Auftakt,

S.
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-Duke Kahanamoku-
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Gegenstück zur Gesamtbetrachtungslehre ist die Einzelaktstheorie. Bei Versuch heißt das Stichwort korrigierter Rücktrittshorizont. Argumente sind u. a. die unterschiedlich behandelte Verjährung oder das allseits beliebte :-) "Auseinanderreißen natürlich zusammenhängender Vorgänge". Tatsächlich ist die "zeitliche und räumliche Zäsur" ausschlaggebend.

mfG
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Beitrag von ProstG! »

Oliver J. hat geschrieben:Das Gegenstück zur Gesamtbetrachtungslehre ist die Einzelaktstheorie. Bei Versuch heißt das Stichwort korrigierter Rücktrittshorizont. Argumente sind u. a. die unterschiedlich behandelte Verjährung oder das allseits beliebte :-) "Auseinanderreißen natürlich zusammenhängender Vorgänge". Tatsächlich ist die "zeitliche und räumliche Zäsur" ausschlaggebend.

mfG
Und inwiefern hilft uns dieser Beitrag weiter?!

RL steht iÜ für "real life"
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Vollständigkeit halber...
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Bei ner Klausur würd ich das Themaverfehlung nennen ;)
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mitnichten. Mehrere Nötigungen sind mehrere Tathandlungen. Dann sollte man diese beiden Theorien schon diskutieren.
Survivor
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Beitrag von Survivor »

ProstG! hat geschrieben:Bei ner Klausur würd ich das Themaverfehlung nennen ;)
:D

Apropos RL: Meins beschränkt sich auf die Behandlung von Fußnoten. Vgl. im Übrigen auch oben bei ProstG!.
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