versuchter Totschlag durch Unterlassen als untauglicher Versuch

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

versuchter Totschlag durch Unterlassen als untauglicher Versuch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo!

folgendes problem:
A hat Fußgänger X sorgfaltswidirg umgefahren und hält ihn für so verletzt, dass er glaubt, das dieser bald stirbt. Also ergreift er die Flucht, anstatt zu helfen. X ist nach ein paar minuten vollständig erholt, stolpert auf die strasse zurück und wird von B umgefahren und sofort getötet.

für A geht § 229 durch, § 222 habe ich an der obj. vorhersehbarkeit scheitern lassen. nach der zensur durch unfall frage ich mich jetzt, ob ich erst 212, 13 und dann 212, 13, 22, 23 prüfe. bin mir im ergebnis einig, dass nur der versuch durchgeht, tu mich aber schwer mit der begründung, folgende probleme:

1. wo steige ich bei 212, 13 aus? es ist kausal (glaube ich) da B an Kausalkette von A anknüpft weil wenn dieser X nicht umgefahren hätte, wäre er zum zeitpunkt des vorbeifahrens des A schon lange weg gewesen.
2. es ist ein untauglicher versuch, aber ich tu mich schwer, ihn in den TB zu integrieren, evtl. beim tatentschluß bezüglich Garantenstellung?
3. kann ich vielleicht bei 212, 13 schon bei nichtvornahme der gebotenen handlung aussteigen, weil hilfe eigentlich nicht geboten ist, da X im Grunde unverletzt ist? Aber zunächst ist er bewußtlos, als A das weite sucht...

ich zerbreche mir jetzt schon den ganzen tag den kopf hierüber und habe das gefühl, das ich etwas wesentliches übersehe.

ich hoffe, jemand findet das Brett vor meinem Kopf! javascript:emoticon('](*,)')
SMT
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Registriert: Sonntag 27. Juni 2004, 13:38
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Beitrag von SMT »

Hallo,

ich will mich mal versuchen:

212,13

...

Erfolg (+)

Garantenstellung (+), aus Ingerenz
Kausalität (+), s. deine Argumente
objektive Zurechenbarkeit (-)
- Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr (+)
ABER
- Realisierung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg (-), da hier die typische Gefahr im Verbluten des Opfers liegt. Gleichfalls erfasst wäre wohl der Fall, dass B am Boden liegend von einem weiteren Auto überfahren wird. Die Aussage "vollständig erholt" lässt m. E. erkennen, dass es sich hier um eine neue Situation handelt in der B auch nicht mehr an den Folgen des ersten Unfalls leidet (Anderfalls zweifelhaft).

Bei Frage zwei weiß ich nicht so genau worauf du hinaus willst :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und was ist mit versuchtem Mord in Verdeckungsabsicht bezüglich A :-k :-k :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

das problem ist, dass der 212, 13 nicht durchgeht aber der 212, 13, 22, 23 schon und ich würde gerne den 212, 13 schnell abbügeln.

zuvor habe ich 229 für den Erstunfall bejaht, bin aber bei 222 bei der obj. vorhersehbarkeit ausgestiegen, ein hinweis hierauf müsste doch reichen, um bei 212, 13 nicht den ganzen Tb zu prüfen sondern ihn kurz mit einem satz abzulehnen, oder?

die 2. frage war, wo ich den untauglichen versuch in das versuchte, unechte unterlassensdelikt einbaue, das macht nämlich jeder anders und mir erscheint nichts davon vorzugswürdig.

vielen dank für die antwort, ich bin ein wenig beruhigt, hatte mich ein wenig verstrickt in dem problem... :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

an versuchten mord mit verdeckungsabsicht habeich auch gedacht, wollte den fall nur möglichst unkompliziert halten.
ob es verdeckungsabsicht gibt beim unterlassensdelikt ist übrigens auch strittig...
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