L ist Ladendetektiv. Er erwischt den O beim vollendeten Diebstahl eines wertvollen goldenen Ringes im Wert von € 100.000.
L verbringt den O in sein Büro und bereitet die von dem Laden in den er arbeitet strikt geforderte Strafanzeige vor. O bittet von einer Anzeige abzusehen. L gibt den O zu verstehen, dass er gegen eine Zahlung von € 2500 von einer Strafanzeige absehen werde. O zahlt widerwillig. Strafbakeit des L.
Ist L hier "nur" wg. Erpressung zu belangen?? Aber auch Erpressung ist doch äußerst strittig - die Strafanzeige als empfindliches Übel ?? Ich komme da einfach nicht weiter!
Danke für die Hilfe
Strafbarkeit eines Ladendetektivs
Moderator: Verwaltung
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253 StGB folgt in seinen Anforderungen dem 240. Zusätzlich Vermögensschaden.
empfindlich ist das Übel, wenn davon auszugehen ist, dass die Drohung geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem gewünschten Verhalten zu motivieren.
In Anbetracht der Anzeige und daraus folgender Konsequenzen (+)
Rechtswidrigkeit: (positiv feststellbar Abs. II)
Zweck: erhalten von 2500 €. = verwerflich, da kein rechtsanspruch
Mittel: Nichtanzeige: = eher verwerflich, da Pflicht aus Vertrag.
Zweck-Mittel: Nichtanzeige um 2500 € zu erhalten. = auf jeden Fall verwerflich.
Weiter ist fraglich, was mit dem Ring geschieht: u.U: 257 oder 261
empfindlich ist das Übel, wenn davon auszugehen ist, dass die Drohung geeignet erscheint, den Bedrohten zu dem gewünschten Verhalten zu motivieren.
In Anbetracht der Anzeige und daraus folgender Konsequenzen (+)
Rechtswidrigkeit: (positiv feststellbar Abs. II)
Zweck: erhalten von 2500 €. = verwerflich, da kein rechtsanspruch
Mittel: Nichtanzeige: = eher verwerflich, da Pflicht aus Vertrag.
Zweck-Mittel: Nichtanzeige um 2500 € zu erhalten. = auf jeden Fall verwerflich.
Weiter ist fraglich, was mit dem Ring geschieht: u.U: 257 oder 261
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Liegt Widerrechtlichkeit der Zweck-Mittel-relation nicht dann vor, wenn Mittel und Zweck in keinem Zusammenhang stehen ?
Aber das dürfte doch hier vielleicht nicht der Fall sein: Die Nicht-Anzeige erfolgt, um den Schaden für die Vermögensgefährdung bzw. Bearbeitung des Falls auszugleichen. Ähnliches wäre mit einer Anzeige bzw. mit einem Zivilverfahren wohl auch erreicht worden, nur eben umständlicher. Also so betrachtet stehen Mittel und Zweck im Zusammenhang. Dagegen könnte man anderrerseits den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols einwenden.
Aber das dürfte doch hier vielleicht nicht der Fall sein: Die Nicht-Anzeige erfolgt, um den Schaden für die Vermögensgefährdung bzw. Bearbeitung des Falls auszugleichen. Ähnliches wäre mit einer Anzeige bzw. mit einem Zivilverfahren wohl auch erreicht worden, nur eben umständlicher. Also so betrachtet stehen Mittel und Zweck im Zusammenhang. Dagegen könnte man anderrerseits den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols einwenden.
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Vorsicht; einen "juristischen Sachverhalt" gibt es nicht; nur einen Lebenssachverhalt, der juristisch zu bewerten ist. Und bei dessen Bewertung können i.d.R Gegebenheiten der allgemeinen Lebenserfahrung unterstellt werden.SMT hat geschrieben:Es handelt sich hier wohl um einen juristischen Sachverhalt.Es ist wohl bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Detektiv dem Dieb nicht auch noch die Beute belässt, oder?!
Daher scheint mir eher Lebensnähe ausgeschlossen.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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@ProstG!: Überredet. So ernst wahr mir das auch nicht. Ich habe es ja zunächst nur für möglich gehalten, dass der Sachverhalt noch konkretisiert wird.
Zur Zweck-Mittel-Relation:
Die RW kann sich daraus ergeben dass,
1. der Zweck verwerflich ist,
2. das Mittel verwerflich ist oder
3. beide für sich betrachtet neutral sind, aber unzulässigerweise verknüpft werden (Inkonexität).
Vorliegend kann wohl bei "lebensnaher Betrachtung" ausgeschlossen werden, dass L das Geld an den Ladeninhaber zur Deckung der Unkosten abgeben wollte.
Gesetzt den Fall, die 2500 € entsprechen dem Verwaltungsaufwand und L sieht sie als Ersatz dafür an, dann könnte sich bei der Beurteilung der ZMR anderes ergeben.
Zur Zweck-Mittel-Relation:
Die RW kann sich daraus ergeben dass,
1. der Zweck verwerflich ist,
2. das Mittel verwerflich ist oder
3. beide für sich betrachtet neutral sind, aber unzulässigerweise verknüpft werden (Inkonexität).
Vorliegend kann wohl bei "lebensnaher Betrachtung" ausgeschlossen werden, dass L das Geld an den Ladeninhaber zur Deckung der Unkosten abgeben wollte.
Gesetzt den Fall, die 2500 € entsprechen dem Verwaltungsaufwand und L sieht sie als Ersatz dafür an, dann könnte sich bei der Beurteilung der ZMR anderes ergeben.