wie prüfen?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

wie prüfen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo

wenn jmd in ein haus einbricht und dort dann versucht einen tresor zu öffnen um aus diesem zu stehlen, dies aber nicht gelingt; derjenige dann aus einem büro geld aus einer offenen geldkassette entwendet, wie hat sich dieser strafbar gemacht?
ich möchte eher wisse, ob ich jede einzelne tat auch getrennt prüfen muß..oder kann man den einbruch in das haus überhaupt und den versuch den tresor zu öffnen zusammenfassen zu einer tat?mir geht es hier um den versuchten diebstahl in einem bes. schweren fall.das regelbsp wäre ja dann erfüllt durch den einbruch in das haus überhaupt.nur der diebstahl lediglich versucht,da es nicht gelingt den tresor zu öffnen.

zu dem zusätzlichen einbruch in das büro im haus kam es ja nur weil sich der tresor nicht öffnen ließ- vorsatzwechsel?

gruß P
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aaalso, ich würde den Tresor und das Geld aus der Kassette getrennt prüfen.

Angefangen mit 242, 243 (1) Regelbeispiel 1 und 2...Das haut dann nicht hin, also Versuch.

Bezüglich des Geldes: Da die Kassette offen steht, ist die dann kein Regelbeispiel nach 243 (1), Nr. 2. Aber der Vorsatz des Täters hat sich darauf ausgeweitet. Vielleicht findest Du unter dem Stichwort "iterative Vorsatzerweiterung" etwas.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Oh je... mal sehen, ob ich das heut abend noch auf die Reihe kriege.

Zunächst mal muss man beachten, dass ein konkretisierter Vorsatz nicht erforderlich ist, d.h. es genügt, wenn der Täter stehlenswerte Sachen mitnehmen will oder urpsprünglich eine Sache wegnehmen wollte, sich dann aber anders entscheidet.

Hier liegt imho allerdings die Besonderheit darin, dass der Versuch in Bezug auf den Tresor fehlschlägt. Daher denke ich, dass man bei der Kassette von einem neuen Tatentschluss sprechen kann.
Daher würde ich auch zwei getrennte Prüfungen vornehmen.

Nun im Einzelnen:

1) Tresor
Hier bliebe im Ergebnis dann ein versuchter Diebstahl, da ein Rücktritt ausscheidet (Versuch fehlgeschlagen). Dann stellt sich die Frage nach dem Regelbeispiel:
§ 243 I 2 Nr.2 ist nicht erfüllt, lediglich "versucht". Die h.L. ist (zurecht) der Ansicht, dass es einen Versuch des Regelbsp nicht gibt und bestraft nach §§ 242, 22, 23 I. Der BGH vertritt (vertrat?) dagegen die Auffassung, dass auch ein "Versuch" des Regelbsp möglich ist und käme hier zu §" 242, 22, 23 I iVm § 243.
Zu beachten ist hier allerdings noch, dass § 243 I 2 Nr.1 (Einbruch in Haus) erfüllt ist, somit also im Ergebnis doch ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorliegt.

Ggfs. dann noch an Wohnungseinbruchsdiebstahl denken.

2) Kassette
Hier dann eigentlich ja unproblematisch.


Bin allerdings recht müde; waren nur meine ersten Gedanken dazu :wink2:.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

danke für eure schnellen antworten.war etwas durcheinander.umso mehr man darüber nachdenkt umso chaotischer wird es immer.. :crazyeyes:
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