Vorsatz, Irrtum und Garantenstellung. Hilfe!

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Vorsatz, Irrtum und Garantenstellung. Hilfe!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A und B prügeln sich. B erwischt den A mit einem Kinnhacken so heftig, daß A auf dem Boden liegt, bewusstlos und blutend.
Plötzlich kommt ein junger Mann um die Ecke gebogen, den B im Halbdunkel für den Bruder des A hält. Um nicht erkannt zu werden, rennt B davon und denkt "Sein Bruder wird A schon helfen". Tatsächlich bog aber gar nicht der Bruder des A um´s Eck, sondern ein unbeteiligter Dritter, der auch einfach vorbeiläuft. A stirbt.

So...mir ist klar, daß B eine Garantenstellung aus Ingerenz hat und natürlich helfen müsste.

Wie schaut´s aus, wenn ich §§ 212, 13 prüfe? Wenn er denkt "Sein Bruder wird A schon helfen" könnte man ja denken, daß er denkt "es wird schon alles gut gehen" und den Eventualvorsatz verneinen.

Wenn es wirklich der Bruder des A gewesen wäre, hätte dieser natürlich auch eine Garantenstellung, was aber mE nicht dazu führen kann, seine Garantenstellung auf jemand anderen "abzuwälzeln".

Oder prüf ich das ganze in der Schuld, als Irrtum? Ein Irrtum über die Garantenstellung besteht ja eigentlich nicht: A weiß schon, daß er aufgrund seines Verhaltens zur Hilfe verpflichtet ist. Irrtum über die Garantenpflicht?

Ich weiß nicht so recht, was ich damit machen soll...Ist das ein vorsatzausschließender Irrtum? Oder mindert das die Schuld?

Bitte, bitte Hilfe! ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Ich würde den Vorsatz ausschließen da der B ja davon ausgeht das der A gerettet wird. Demnach fehlt der Vorsatz bzgl. des Eintritts des Erfolges. Ist zwar nicht das gelbe vom Ei aber was besseres fällt mir im Moment nicht ein, insbesondere sehe ich keinen Irrtum der die Schuld ausschließen könnte.
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Christoph
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Re: Vorsatz, Irrtum und Garantenstellung. Hilfe!

Beitrag von Christoph »

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, so richtig intensiv habe ich mich damit nicht auseinander gesetzt. Entscheidend ist IMHO ob die letzte von B bewirkte Handlung, die dann zum Tod führte, mit Tötungsvorsatz geschah. Ist das nicht der Fall, was ich nach dem SV annehme, müsste B in dem Zeitpunkt, in dem er A zurückläßt, Tötungsvorsatz gehabt haben. Setzt man für dolus eventualis ein voluntatives Element voraus, so wirst du auch mit §§ 212, 13 nicht weiterkommen, weil B denn Tod nicht billigt. Aber auch schon das intellektuelle Element ist IMHO fraglich, wenn B der Überzeugung war, der Dritte werde helfen, er den Tod also noch nicht mal für möglich oder wahrscheinlich erachtete. Der Irrtum ist hier m.E. nur Motiv, aufgrund dessen B gar nicht darüber reflektiert, was denn der Fall wäre, wenn der Dritte nicht hilft. Einen Verbotsirrtum, § 17, kann ich nicht erkennen, denn B denkt ja zu keinem Zeitpunkt, dass sein Handeln erlaubt sei.

Dass B dennoch Garant ist, wird dann bei § 221 Var. 2 zu berücksichtigen sein. Für den Tod des A kommt eine Strafbarkeit nach § 227 I in betracht.
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