Hallo, ich bin mir nicht sicher, wie folgendes zu verstehen ist:
"A bekommt panik, als er sich über den (von ihm fahrlässig umgefahrenen) regungslosen fußgänger beugt , den er für lebensbedrohlich verletzt hält und von dem er meint, dass er sofortiger, lebensrettender Maßnahmen bedarf" A ergreift die Flucht.
Der Fußgänger ist aber nicht schwer verletzt, sondern nach ein paar (bewußtlosen) minuten wieder topfit.
Frage:
Handelt es sich hier (prüfung von 212, 13, 22, 23) um ein untaugliches Objekt, da der angeblich schwerverletzte garnicht schwer verletzt ist ?
Oder handelt es sich hier um ein untaugliches Subjekt, weil A glaubt, er hat ne garantenstellung aber eigentlich muss dem fußgänger garnicht geholfen werden?
Vielen Dank schonmal!
Irrtum des tauglichen objekts oder subjekts?
Moderator: Verwaltung
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Wenn überhaupt dann wohl eher untaugliches Tatobjekt, das ist so ähnlich wie der versuchte Totschlag an einer Leiche, nur eben das andere Extrem.
Grundsätzlich wird ein §§ 212, 13 I, 22, 23 wahrscheinlich eher schwierig. Hast Du es denn schon mal mit einem Irrtum des A versucht, da mir der SV darauf ausgelegt scheint. Außerdem kommt ein versuchter § 221 sowie ein vollendeter § 323 c in Betracht (immerhin handelt es sich bei F um ein Unfallopfer) wenn Du ganz, ganz pedantisch werden willst, kann der § 221 auch durchgehen, da ohnmächtige Personen, wenn sie nicht in die stabile Seitenlage gebracht werden schon mal dazu neigen, aufgrund der erschlaffenden Muskulatur ihren Mageninhalt einzuatmen (aspirieren) und daran zu sterben, ist jedoch fraglich, inwiefern das vom potentiellen Korrektor auch so erkannt wird (auch wenn es in jedem Erste-Hilfe-Kurs gelehrt wird). Weiter hätte ich auch noch die Idee der fahrläsigen KV, da ja auch das Herbeiführen einer Bewußtlosigkeit schon als Hervorrufen eines pathologischen Zustandes nach § 223 I gesehen werden könnte...
Ach ja: Verkehrsdelikte nicht vergessen (auch wenn sie wohl nicht durchgehen werden)
Grundsätzlich wird ein §§ 212, 13 I, 22, 23 wahrscheinlich eher schwierig. Hast Du es denn schon mal mit einem Irrtum des A versucht, da mir der SV darauf ausgelegt scheint. Außerdem kommt ein versuchter § 221 sowie ein vollendeter § 323 c in Betracht (immerhin handelt es sich bei F um ein Unfallopfer) wenn Du ganz, ganz pedantisch werden willst, kann der § 221 auch durchgehen, da ohnmächtige Personen, wenn sie nicht in die stabile Seitenlage gebracht werden schon mal dazu neigen, aufgrund der erschlaffenden Muskulatur ihren Mageninhalt einzuatmen (aspirieren) und daran zu sterben, ist jedoch fraglich, inwiefern das vom potentiellen Korrektor auch so erkannt wird (auch wenn es in jedem Erste-Hilfe-Kurs gelehrt wird). Weiter hätte ich auch noch die Idee der fahrläsigen KV, da ja auch das Herbeiführen einer Bewußtlosigkeit schon als Hervorrufen eines pathologischen Zustandes nach § 223 I gesehen werden könnte...
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Wo hab ich nur meinen Kopf beim schreiben... Natürlich ist der Versuch des § 221 nicht strafbar. Ich hatte auch an einen vollendeten § 221 gedacht... Wie da "Versuch" reingerutscht ist
Vollendeter § 221 I Nr. 1 durch das Anfahren (da Versetzen nicht nur rämlich zu verstehen ist, sondern auch das Versetzen in einen anderen Bewußseinszustand darunter fällt) und volendeter § 221 Nr. 2 2. Alt. da ich ja bei Bewußtlosen ohne stabile Seitenlage auch von einer Lebensgefährlichen Lage ausgehe. Die Beistandspflicht ergibt sich mE hier aus Ingerenz (u.U kann auch § 323 c als Argument angeführt werden).
Vollendeter § 221 I Nr. 1 durch das Anfahren (da Versetzen nicht nur rämlich zu verstehen ist, sondern auch das Versetzen in einen anderen Bewußseinszustand darunter fällt) und volendeter § 221 Nr. 2 2. Alt. da ich ja bei Bewußtlosen ohne stabile Seitenlage auch von einer Lebensgefährlichen Lage ausgehe. Die Beistandspflicht ergibt sich mE hier aus Ingerenz (u.U kann auch § 323 c als Argument angeführt werden).
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