Konkurrenzen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Konkurrenzen

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Seid gegrüßt!

Wie sieht es bei folgender Konstellation mit dem Verdrängen und dem Vereinheitlichen aus?

Täter begeht folgende Verbrechen/Vergehen:

durch 1. Handlungskomplex (242)
durch 2. Handlungskomplex (223, 224, 212, 22, 23, 221, 239, 242, 243, 244)

Danke im Voraus!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tja, kommt wohl darauf an, gegen wen sich die Delikte jeweils richteten... wenn Objekt dasselbe, treten z.B. Körperverletzungsdelikte hinter die Tötung zurück usw., andernfalls natürlich nicht... Du musst schon genauer werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Opfer ist immer dasselbe!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dann trit KV hinter Tötungsdelikten zurück. Bei § 221 StGB kommt es dann darauf an ob es nach der KV oder dem § 212, 22, 23 I StGB eine erneute Tathandlung vorliegt, so z.B. im Verbringen des Opfers in eine hiflose Lage. Also KV bzw. der versuchte Totschlag verdrängen die Aussetzung, wenn es keine erneute Tathandlung bezüglich der Aussetzung gibt. Der besonders schwere Fall des Diebstahls mit der Quaki. aus § 244 StGB steht für sich im :-k
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