Seid gegrüßt!
Wie steht es mit folgender Situation:
A fesselt B, weil er ihn am Verlassen hindern will. Da die Situation so verlockend ist, stiehlt A die Stereoanlage des B. A hatte ja zum Zeitpunkt des Fesselns keine Zueignungsabsicht. Ist § 243 Nr. 6 einschlägig, obwohl A Schuld an der Hilflosigkeit des B ist?
Hilflosigkeit bei 243 Nr. 6
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Ja, denn letztlich nützte er die Situation (Gelegenheit) im Zeitpunkt des Diebstahls nur aus. Dafür, dass eigene Schuld das Regelbeispiel ausschließen soll sind keine Anhaltspunkte im 243 gegeben.
Es ist ja auch sein "Glück", dass er den Vorsatz erst nach der Vollendung der Freiheitsberaubung fasste, da andernfalls 249.
Es ist ja auch sein "Glück", dass er den Vorsatz erst nach der Vollendung der Freiheitsberaubung fasste, da andernfalls 249.