Widerspruch?? Tun und Unterlassen bei Fahrlässigkeit

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Widerspruch?? Tun und Unterlassen bei Fahrlässigkeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn nach der Prüfung einer KV durch Unterlassen der Voratz verneint wird, ist es dann ein Widerspruch beim Fahrlässigkeitsdelikt ein Tun anzunehmen?

Im SV ergibt sich diese merkwürdige/widersprüchliche(?) Konstellation weil es sowieso str. ist, ob auf das Tun oder Unterlassen abzustellen ist:

jmd läßt seinen Hund, ohne ihn anzuleinen, für 10 Minuten vor einem Geschäft stehen, dieser fällt einen Passanten an.....

Gerade beim Fahrlässigkeitsdelikt müsste doch erneut Tun/Unterlassen abgegrenzt werden, ähnlich wie bei der vors. KV und hier ergeben sich doch andere Abgrenzungskriterien, demnach würde ich einerseits (vors. KV) auf das Unterlassen (nicht Anleinen) und andererseits (bei d Fahrlässigkeitsprüfung) auf das Tun (in das Geschäft gehen) abstellen, Widerspruch?
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Bart Wux
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Beitrag von Bart Wux »

Ich würde ehrlich gesagt in beiden Fällen den vorwerfbaren Schwerpunkt in dem Nicht-Anleihen sehen. Denn das Betreten eines Geschäftes kann imo allein keinen strafbare Handlung sein. Vorwerfbar ist hier, daß er seinen Hund nicht angeleint hatte.
Und dann hast du hier eine fahrlässige KV durch Unterlassen...
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"

Robert Underdunk Terwilliger
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

aber beim Fahrlässigkeitsdelikt sieht die Abgrenzung doch ein wenig anders aus.........

Stichwort: Sorgfaltspflichtverletzung = idR ein Unterlassen?

dh komme ich (mal nicht lösungsorientiert gedacht) auf zwei versch. Anknüprungspunkte bei der vorwerfbaren Handlung/Unterlassen


oder renn ich gegen ne ](*,) und ich habs hier mit nem "Klassiker" zu tun bei dem es sich um ein Unterlassen handelt...??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi,

ich kann hier beiden Varianten nicht so recht zustimmen.

Für eine (unterstellte) vorsätzliche Tat liegt der Schwerpunkt doch wohl in der Tatsache, den Hund dort zu postieren, ohne ihn anzuleinen, eben damit er freie Bewegung hat. Das ist positiv.
Bei der Fahrlässigkeit ebenso. Der Hund wurde "abgestellt", sorgfaltswidrig unangeleint.

Es besteht nicht eine Pflicht, alle Hunde permanent anzuleinen (vom OrdnungsR mal abgesehen), sondern die Pflicht, ihn nur angeleint zu parken. Genau genommen käme man anders nur über ein echtes Unterlassen zu widerspruchsfreiem Ergebnis. "Wer seinen Hund nicht anleint, wird bestraft".

Die Garantenpflicht des Hundebesitzers kann nur dahin gehen, den Erfolg eines losgetretenen Kausalverlaufs zu verhindern, nicht einem solchen generell vorzubeugen, das ist allein die Sorgfaltspflicht. Erst wenn ich letztere mißachte, entsteht die Abwendungspflicht.

Anders: Wäre die Tatsache "gefährlicher Hund" tatbestandsmäßig etwa i.S. der KV, dann ist das Unterlassen des Anleinens tatsächlich Anknüpfungspunkt für die Verwirklichung des TB und damit die unterlassene Garantenpflicht.
Ist aber richtigerweise nur "beißender gefährlicher Hund" tatbestandsmäßig, dann ist Nichtanleinen nicht Anknüpfungs- sondern Ausgangspunkt der Gefahr und gleichzeitig Sorfaltspflichtverletzung, Unterlassen von (tatsächlich möglichen) Folgemaßnahmen zur Erfolgsabwendung dagegen Anknüpfungspunkt für die Garantenpflicht.

Deshalb m.E. positives Tun - unangeleintes Zurücklassen eines gefährlichen Hundes im öffentlichen Raum. Insofern stimme ich mit tulip überein, nur ist es nicht die Tatsache des Weggehens sondern die Modalität des Zurücklassens.

Ich hoffe, das versteht einer ;)

gruß
sz
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OLG Celle 22.12.1981 (JUS 1989, 186)

Kommt es überhaupt darauf an hier den Streit sauber zu entscheiden? Sowohl bei Annahme des Tuns als auch des Unterlassens (Garantenstellung unprobl.) kommt man zur Strafbarkeit des Hundebesitzers. Beide Varianten sind m.E. gut begründbar.

D.h. scheint mir die unterlassene Sicherung ausschlaggebend..
mittlerweile gehe ich bei beiden davon aus, scheint mir einfacher und nicht mit dem (Ansatz eines) Makel(s) eines Widerspruchs behaftet :-k
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