Meinungsstreit bei § 26 bzw. § 27 immer darstellen?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Meinungsstreit bei § 26 bzw. § 27 immer darstellen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Würdet ihr jedes Mal, wenn ihr eine Anstiftung oder Beihilfe prüft, die entsprechenden Streitigkeiten ("Bestimmen" bei § 26, "Hilfeleisten" bei § 27) ausformulieren, also auch dann, wenn z.B. bei § 27 der Tatbeitrag kausal für den Erfolg der Haupttat ist oder wenn bei der Anstiftung der Haupttäter verbal zur Tat überzeugt wurde? Das braucht ja immer einiges an Platz, und den hat man ja nicht unbegrenzt...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nein
avid
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Registriert: Montag 6. Dezember 2004, 22:07

Beitrag von avid »

Nein. Zum Beispiel bei der Frage, ob ein bestimmter Tatbeitrag eine Beihilfehandlung ist, gibt es ungefähr 4 oder 5 Ansichten, deren Darstellung viel zu viel Zeit und Platz verbraucht.

Die strengste Ansicht die vertreten wird, fragt danach, ob die fragliche Handlung kausal ist, für den Erfolg der Haupttat.
Wenn du das bejahen kannst, und damit die strengste Ansicht eine Beihilfehandlung annimmt, macht es ja keinen Sinn noch irgendwelche Ansichten zu erwähnen, die weniger strenge Maßstäbe ansetzen .
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