a will den b dazu benutzen für ihn dem y etwas zu verkaufen (wäre ein betrug, brauch ich nicht auszuführen)
a geht davon aus dass b nicht weiss dass es betrug ist, er weiss es aber und tut es trotzdem da a ihm eine belohnung verspricht.
mittelbare täterschaft scheidet ja aus wegen wissen des b, gibt es eine versuchte mittelbare täterschaft?
kann es eine anstiftung sein, geht das obwohl a nicht weiss dass b weiss dass er einen betrug begeht?
anstiftung möglich?
Moderator: Verwaltung
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also versuchte mittelbare täterschaft ist klar, kann ich nachvollziehen.
aber anstiftung?
das ist zwar h.m. wie ich gerade gesehen habe dass wegen vollendeter anstiftung bestraft wird, nur finde ich nirgends die gegenmeinung (*,)
wie baut man das in die prüfung der anstiftung ein, dass der anstiftungsvorsatz im tatherrschaftswillen des hintermannes mit enthalten ist?
schreibt man das einfach so rein bei anstiftung/vorsatz bezüglich des bestimmens?? ]
aber anstiftung?
das ist zwar h.m. wie ich gerade gesehen habe dass wegen vollendeter anstiftung bestraft wird, nur finde ich nirgends die gegenmeinung (*,)
wie baut man das in die prüfung der anstiftung ein, dass der anstiftungsvorsatz im tatherrschaftswillen des hintermannes mit enthalten ist?
schreibt man das einfach so rein bei anstiftung/vorsatz bezüglich des bestimmens?? ]
ich hab jetzt das hier gefunden:
extrem subjektive Theorie: H ist mittelbarer Täter !; Abstellen auf Täterwillen des Hintermanns
Tatherrschaftslehre: Problem Objektiv Anstiftung, Subjektiv mittelbare Täterschaft;
bloß vorgestellte Tatherrschaft kann keine Tatherrschaft begründen
=> Folge (?):
e.A.: Versuch mittelbarer Deliktsbegehung
a.A.: vollendete Anstiftung und Versuch mittelbarer Täterschaft
h.M.: nur vollendete Anstiftung, fehlende Anstiftervorsatz wird durch den schwerer wirkenden Tatherrschaftswillen ersetzt
passt super, nur leider finde ich zu diesem problem nix im handkommentar und nix im lehrbuch (wessels)
kann mir da jemand quellen sagen?
extrem subjektive Theorie: H ist mittelbarer Täter !; Abstellen auf Täterwillen des Hintermanns
Tatherrschaftslehre: Problem Objektiv Anstiftung, Subjektiv mittelbare Täterschaft;
bloß vorgestellte Tatherrschaft kann keine Tatherrschaft begründen
=> Folge (?):
e.A.: Versuch mittelbarer Deliktsbegehung
a.A.: vollendete Anstiftung und Versuch mittelbarer Täterschaft
h.M.: nur vollendete Anstiftung, fehlende Anstiftervorsatz wird durch den schwerer wirkenden Tatherrschaftswillen ersetzt
passt super, nur leider finde ich zu diesem problem nix im handkommentar und nix im lehrbuch (wessels)
kann mir da jemand quellen sagen?