versuchter Diebstahl?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

versuchter Diebstahl?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi Leute!

Habe folgendes, wahrscheinlich banales, Problem:

A ist Briefmarkensammler und geht zum Briefmarkenhändler H. H legt A
ein Ausswahlalbum vor. A nimmt nun zunächst ein paar Marken aus dem
Album um einen günstigen Moment abzuwarten um eine Marke
einzustecken. A wird allerdings beobachtet und steckt daraufhin die Marke
wieder zurück. Hat sich A schon wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht? Oder ist er vielleicht vom Versuch zurückgetreten?

Steh da gerade en bissel auf der Leitung

Lg Serpentinit
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Das musst du im objTB bei der Wegnahme problematisieren. Wenn er die Briefmarken allerdings nur rausnimmt ohne sie einzustecken wirds wenn überhaupt nur ein versuchter Diebstahl sein. Bzgl. des Rücktritts würde ich sagen das der Versuch fehlgeschlagen ist, also wäre kein Rücktritt vom Versuch möglich. Ist aber eine Frage des SV.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Also imho kommt nur versuchter Diebstahl in Betracht. Ich würde hier einen vollendeten Diebstahl nicht mal anprüfen.

Der subj. TB (Tatentschluss) dürfte soweit unproblematisch vorliegen. Problematisch dagegen, ob der obj. TB vorliegt, ob der Täter also bereits unmittelbar angesetzt hat. Ich denke, dass man hier sehr gut vertreten kann, dass unmittelbares Ansetzen vorliegt.

Dann müsste man sich aber fragen, ob der Täter zurückgetreten ist. Dass der Versuch hier wirklich fehlgeschlagen ist, bezweifle ich. Denn nur die Beobachtung allein macht die Vollendung des Diebstahls ja nicht unmöglich.

[Übrigens ist mit der zutreffenden Ansicht davon auszugehen, dass es der Kategorie des "fehlgeschlagenen Versuchs" nicht bedarf. Ist der Versuch fehlgeschlagen, kann der Rücktritt niemals freiwillig sein. Man braucht also keine eigene Prüfung des "Fehlschlags", da man bei der normalen Rücktrittsprüfung zum selben Ergebnis kommen würde, nämlich dass ein Rücktritt ausscheidet.]

Also müsste weiter untersucht werden, ob der Rücktritt freiwillig erfolgte. Es liegt imho übrigens ein unbeendeter Versuch vor, so dass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügt. Zur Bestimmung der Freiwilligkeit werden im Wesentlichen drei Meinungen vertreten:
- Rücktritt aus autonomen Motiven (h.M.)
- Frank'sche Formel (Ich will nicht mehr, obwohl ich noch könnte)
- Verbrechervernunft (fragt mal Claus, was überhaupt eine "Verbrechervernunft" sein soll :D )

Hier könnten sich imho durchaus unterschiedliche Ergebnisse ergeben. Folgt man der h.M. dürfte der Rücktritt aber NICHT freiwillig erfolgt sein.

Damit bliebe ein versuchter Diebstahl.


grtz
BuggerT
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