Es gibt ja jetzt diese Autoalarmanlagen bei denen im Diebstahlsfall CS Gas in den Innenraum austritt.
Strafbarkeit des Eigentümers bei Verletzung des Diebes?
Notwehrlage liegt m.E nach ja vor, da gegenwärtiger menschl. rechtswidriger Angriff auf das Eigentum. Anders als bei den Fällen der Selbstschussanlagen ist doch auch die Gebotenheit zu bejahen. Wie seht ihr das?Der Täter erleidet ja keine bleibenden Schäden.
Alarmanlagenproblem (ähnlich Selbstschussanlagen?)
Moderator: Verwaltung
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Sehe hier ebenfalls kein Problem. Bei der Gebotenheit wird normativ betrachtet, ob das Notwehrrecht insbesondere im Hinblick auf die Missbrauchsgrundsätze eingeschränkt oder gar ausgeschlossen war.
Hier liegt imho kein Grund für eine Einschränkung oder gar den Ausschluss vor.
Zuvor könnte man sich vielleicht noch Gedanken zur Erforderlichkeit machen. Aber auch hier wird man wohl kein milderes, gleich effektives Mittel finden.
grtz
BuggerT
Hier liegt imho kein Grund für eine Einschränkung oder gar den Ausschluss vor.
Zuvor könnte man sich vielleicht noch Gedanken zur Erforderlichkeit machen. Aber auch hier wird man wohl kein milderes, gleich effektives Mittel finden.
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Gedanken zur Gebotenheit sind Quatsch. Aber ich meinte eben, wenn es mit dem Schlafgas zu gesundheitl. Problemen kommt, die evtl. mit "besserem" SChlafgas vermieden hätten werden können, könnte man einen Ausschluß des Notwehrrechts andenken.
Denn mE obliegt demjenigen, der "Selbstschußanlagen" im Vorhinein installiert eine wesentlich höhere Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels. Im Gegensatz dazu hat derjenige, der sich in einem konkreten Kampf befindet einen viel weiteren Spielraum verdient.
Denn mE obliegt demjenigen, der "Selbstschußanlagen" im Vorhinein installiert eine wesentlich höhere Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels. Im Gegensatz dazu hat derjenige, der sich in einem konkreten Kampf befindet einen viel weiteren Spielraum verdient.
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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