Hallo zusammen,
erstmal ein kleiner Beispielsfall:
A schlägt B mit einen Hammer auf den Kopf um sich das Handy des B für einen Anruf kurz "auszuleihen". Danach will A das Handy dem B wieder zurückgeben.
Ich würde nun hier zuerst § 249 prüfen und an der Zueignungsabsicht scheitern. Nun könnte natürlich nach h.L. aufgrund Exklusivität und Rechtsprechung aufgrund lex generalis/lex specialis noch eine räuberische Erpressung gem. §§ 255, 253 in Frage kommen.
Wenn ich nun bei der Vermögensverfügung angekommen bin. Prüfe ich dann, ob es solch eine Verfügung überhaupt gibt.[sämtliche Pro/Contra Argumente der Rechtsprechung/h.L] oder sollte ich den Streit viel eher über das vis absoluta Problem in der h.L. führen?
Danke schonmal für eure Hilfe
Bonny
Erpressung - Vermögensverfügung
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Geschmackssache.
Es ist wohl plausibel, zu sagen, dass jedenfalls keine Vermögensverfügung vorliegt, mithin der Streit, ob eine solche zu fordern ist, virulent wird. Im Folgenden dann den ganzen Streit in epochaler Breite auswalzen und zugunsten der Rspr. entscheiden. (meine Ansicht )
Es ist wohl plausibel, zu sagen, dass jedenfalls keine Vermögensverfügung vorliegt, mithin der Streit, ob eine solche zu fordern ist, virulent wird. Im Folgenden dann den ganzen Streit in epochaler Breite auswalzen und zugunsten der Rspr. entscheiden. (meine Ansicht )
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)