Notwehr?
Moderator: Verwaltung
Notwehr?
Komme bzgl. folgender Fallkonstellation irgendwie nicht weiter:
X entwendet in einem Geschäft eine teure Uhr (Wert 5.000 Euro). Dieser wird dabei von dem Ladenihaber L beobachtet und fordert X auf die Uhr zurückzugeben. X stürtzt jedoch aus dem Laden. L läuft ihm hinterher und stößt dabei einen Passanten heftig beiseite, wobei dieser sich wehtat, was L in Kauf genommen hatte. Könnte das Verhalten des L gegenüber dem Passanten möglicherweise gerechtfertigt sein, weil dieser die entwendete Uhr wieder an sich bringen möchte?
gez. Jabba
X entwendet in einem Geschäft eine teure Uhr (Wert 5.000 Euro). Dieser wird dabei von dem Ladenihaber L beobachtet und fordert X auf die Uhr zurückzugeben. X stürtzt jedoch aus dem Laden. L läuft ihm hinterher und stößt dabei einen Passanten heftig beiseite, wobei dieser sich wehtat, was L in Kauf genommen hatte. Könnte das Verhalten des L gegenüber dem Passanten möglicherweise gerechtfertigt sein, weil dieser die entwendete Uhr wieder an sich bringen möchte?
gez. Jabba
Re: Notwehr?
nein. notwehr ist nur ggü. gegenwärtigen, rechtswidrigen angriffen (eines menschen) zulässig. der passant hat niemanden angegriffen, also notwehr (-).
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Notwehr natürlich nicht. Zu denken ist allenfalls an § 34 StGB. Dann müsste allerdings das zu schützende Interesse (Eiegntum an einer 5000 € Uhr) das Beeinträchtigte (körperliche Unversehrheit des P) wesentlich überwiegen. Spezifiziere mal "sich weh tat"...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Naja, das überschreitet deutlich die Grenze des § 223. Ein wesentliches Überwiegen wird dann wohl schwierig. Bei einem Umschubsen ohne nennenswerte Folgen könnte man wohl gerade noch an § 34 denken. So würde ich aber eine Rechtfertigung ablehnen.
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