Mord - Todschlag - aberratio ictus

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Mord - Todschlag - aberratio ictus

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe mal eine Frage:

A schießt auf B um sich den Weg freizuschießen...(also mit Verdeckungsabsicht) trifft aber den C... und hat natürlich nicht damit gerechnet!

Wenn ich der h.M folge komme ich zu dem Ergebnis, dass es sich um §§ 211, 22, 23 bei B und § 222 bei C handelt.

Aber was prüfe ich denn bei dem C zuerst? Prüft man einen Mord an oder einfach nur einen Todschlag (weil Mord abwegig ist, da A ja auf keinen Fall ein Mordmotive bzgl. des C hat) und verneint den dann um zum § 222 zu kommen?
ProstG!
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Re: Mord - Todschlag - aberratio ictus

Beitrag von ProstG! »

Don Corleone hat geschrieben:Todschlag
AUTSCH!! #-o


zum Fall: Wieso ist Mord abwegig-? Wenn ich im Moment des Schießens denke, dass ich mit der folgenden Tötung meine Straftat verdecken kann, habe ich Verdeckungsabsicht.

Im Übrigen würde ich die VerdAbs. nochmal sehr genau prüfen, ob der Täter sich nicht nur der Verhaftung entziehen wollte...
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde hier bezüglich des C direkt § 222 StGB prüfen wenn laut Sachverhalt nichts darauf hindeutet, dass auch Vorsatz bezüglich einer Tötung des C vorliegen könnte.

Auf §§ 212, 211 StGB würde ich mit maximal einem Satz eingehen:
" Eine Strafbarkeit nach §§ 212, 211 StGB kommt mangels Vorsatzes nicht in Betracht."
Gelöschter Nutzer

Re: Mord - Todschlag - aberratio ictus

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ ProstG
ProstG! hat geschrieben:
Don Corleone hat geschrieben:Todschlag
AUTSCH!! #-o
.
Doppel Autsch!!!! #-o #-o

Mord ist abwegig, weil ich im Moment des Schießens ja nicht denke, dass ich mit der Tötung des C meine Straftat verdecken könnte, sondern mit der Tötung des B. Also habe ich doch keinen Vorsatz bzgl. § 211 -> C !? Oder mache ich da einen großen Denkfehler?

@ joe Cologne
Ich kann doch nicht direkt § 222 prüfen. Sonst fehlt mir ja das ganze aberatio ictus - Problem. Und so ein Fall zielt doch nur darauf ab...
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Bonnvoyage
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Beitrag von Bonnvoyage »

Bitte denke auch noch bei deinem Meinungsstreit über die aberatio ictus daran, dass es eine Bonner Strafrechtlerin gibt, die den einzig richtigen Weg für dieses Problem gefunden hat. Die fehlgeschlagene Tat wird "nur" wegen Versuch bestraft und an C prüfst du dann einen vollendeten Mord :D

That's da way... aha aha.....I like it :hello1:
Gelöschter Nutzer

Re: Mord - Todschlag - aberratio ictus

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Don Corleone hat geschrieben: Mord ist abwegig, weil ich im Moment des Schießens ja nicht denke, dass ich mit der Tötung des C meine Straftat verdecken könnte, sondern mit der Tötung des B. Also habe ich doch keinen Vorsatz bzgl. § 211 -> C !? Oder mache ich da einen großen Denkfehler?
Die Frage ist, ob die aberratio ictus hinsichtlich der Person hier auch für den gesamten subjektiven Tatbestand gilt. Also ob der Irrtum auch auf das Motiv durchschlägt. Schwierige Frage.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ohje, dicker Denkfehler bei mir, wie ich grade feststelle =P~ . Wenn wg. der abberatio ictus bezüglich C schon der Vorsatz hinsichtlich des Totschlages fehlt, kann natürlich auch kein Mordmotiv vorsätzlich erfüllt sein, denn Mord ohne Totschlag ist ja irgendwie schwierig 8-[ .
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Daniel22 hat geschrieben:Ohje, dicker Denkfehler bei mir, wie ich grade feststelle =P~ . Wenn wg. der abberatio ictus bezüglich C schon der Vorsatz hinsichtlich des Totschlages fehlt, kann natürlich auch kein Mordmotiv vorsätzlich erfüllt sein, denn Mord ohne Totschlag ist ja irgendwie schwierig 8-[ .
Das sieht die Rechtsprechung anders...
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ProstG! hat geschrieben:
Daniel22 hat geschrieben:Ohje, dicker Denkfehler bei mir, wie ich grade feststelle =P~ . Wenn wg. der abberatio ictus bezüglich C schon der Vorsatz hinsichtlich des Totschlages fehlt, kann natürlich auch kein Mordmotiv vorsätzlich erfüllt sein, denn Mord ohne Totschlag ist ja irgendwie schwierig 8-[ .
Das sieht die Rechtsprechung anders...
Ich meine nur nicht hinsichtlich C. Oder meinst du man muss hier dann im Ergebnis 2 mal einen versuchten Mord prüfen ? (also sowohl hinsichtlich B als auch C). Wenn ja, wie kann ich bezgl. C einen versuchten Mord prüfen, wenn aufgrund der aberratio ictus der Totschlags-Vorsatz wegfällt ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn ja, wie kann ich bezgl. C einen versuchten Mord prüfen, wenn aufgrund der aberratio ictus der Totschlags-Vorsatz wegfällt ?
1. Du prüfst einen vollendeten Mord bzgl. des C, sofern hier Mord in Betracht kommt.
2. Du verneinst mit der h. M. eine Vollendungstat mit dem Argument der "aberratio ictus", es sei denn, du willst der Minderansicht folgen, dann wärst du jetzt schon fertig.
3. Du prüfst einen versuchten Mord (bzw. Totschlag, wenn Mord abwegig ist) bzgl. des B.
4. Du prüfst eine fahrlässige Tötung bzgl. des C.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

1. Du prüfst einen vollendeten Mord bzgl. des C, sofern hier Mord in Betracht kommt.
2 bis 4 sehe ich hier genau so. Aber die Frage ist, ob die "Mordannahme" in einem Gutachten abwegig ist, wenn der Täter ein Mordmerkmal bzgl. des "eigentlich vorgestellten Opfers" hatte und nicht bzgl. des Getroffenen.
Ich würde das als Abwegig ansehen und daher nur § 212 prüfen (und dann der h. M. folgen)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber die Frage ist, ob die "Mordannahme" in einem Gutachten abwegig ist, wenn der Täter ein Mordmerkmal bzgl. des "eigentlich vorgestellten Opfers" hatte und nicht bzgl. des Getroffenen.


Nein, das ist keineswegs abwegig. Wenn man den Vorsatz zurechnet, obgleich eine andere Person getroffen wurde (aberratio ictus), dann würde man dies konsequenterweise bzgl. einer noch vorhandenen Absicht genauso tun. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob hier Mord anhand der Angaben im Sachverhalt in Betracht kommt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das sehe ich anders:
Die Absicht gehört ja nicht zum Vorsatz, sondern ist ein besonderes subjektives Merkmal, das zusätzlich zu diesem Vorliegen muss.
Der Vorsatz wird im Falle der aberratio ictus trotz der Verfehlung angenommen, da der Täter einen Menschen töten wollte und dies auch getan hat. Insoweit liegt Gleichwertigkeit vor.
Nimmt man nun aber Verdeckungsabsicht an, da der Täter zB den einzigen Tatzeugen erschießen will, geht der Schuss aber fehl und trifft einen anderen, der von der Tat gar nichts weiß, kann man die Verdeckungsabsicht meiner Meinung nach nicht einfach auf den fälschlicher Weise Getroffenen übertragen! In dieser Hinsicht sind das anvisierte und das tatsächlich getroffene Rechtsgut ja nicht gleichwertig!
Sagt mir wenn ich daneben liege! 8-[
0degree
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Würde so prüfen:

1. 212, 211 zLd C, 211 weil grds. die Verwirklichung eines MM in Frage kommt, da er durch die Tötung eben seine Vortat verdecken will. Vorsatz nach h.M. verneinen, weil beabsichtigtes Ziel nicht getroffen, getroffenes nicht gewollt.
In dieser Hinsicht sind das anvisierte und das tatsächlich getroffene Rechtsgut ja nicht gleichwertig!
Nach h.M. ist es bei einem aberratio ictus egal, ob die beiden Objekte gleichwertig sind oder nicht, weil man sowieso in Versuch/Fahrlässigkeit teilt.
Deshalb:
2. 222 zLd C
3. 212, 211, 22, 23 I zLd B

(222 nur, wenn sich aus dem SVH ein Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt, sollte hier aber kein Problem sein...)
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