Hallo!
D steckt im Kaufhaus zwei CDs in seine Jackentasche, wobei nur eine davon mit einem Sicherungsetikett versehen ist.
Wie würdet ihr das aufbauen? Den Diebstahl an den beiden CDs in einem prüfen oder jede CD getrennt? Das Problem ist ja, dass ich den § 243 I Nr. 2 bezüglich der einen CD noch ansprechen muss. Der ist zwar zu verneinen, aber mir stellt sich trotzdem die Frage ob es nicht sauberer wäre die beiden CDs getrennt zu prüfen und dann noch oben zu verweisen ( ist ja eigentlich auch Schwachsinn weils ja eine Tathandlung ist)
Wie würdet ihr das machen?
Aufbaufrage §§ 242,243
Moderator: Verwaltung
- BuggerT
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Danke! Ein Problemchen hab ich aber noch. Die eine CD kost laut SV 50€ ist also noch geringwertig, bei der anderen CD ist kein Preis genannt. Wenn ich jetzt den § 248a prüfe kommt es ja auf den Gesamtwert der Beute an.
Kann ich dann einfach in etwa so etwas hier schreiben: " Zwar kostet CD A nur 50€, gilt also als geringwertig, da T jedoch noch CD B gestohlen hat dürfte jedoch die Grenze überschritten sein"
?
Kann ich dann einfach in etwa so etwas hier schreiben: " Zwar kostet CD A nur 50€, gilt also als geringwertig, da T jedoch noch CD B gestohlen hat dürfte jedoch die Grenze überschritten sein"
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Klingt doch vernünftig, oder? - Wo ist das Problem?Fibo hat geschrieben:Danke! Ein Problemchen hab ich aber noch. Die eine CD kost laut SV 50€ ist also noch geringwertig, bei der anderen CD ist kein Preis genannt. Wenn ich jetzt den § 248a prüfe kommt es ja auf den Gesamtwert der Beute an.
Kann ich dann einfach in etwa so etwas hier schreiben: " Zwar kostet CD A nur 50€, gilt also als geringwertig, da T jedoch noch CD B gestohlen hat dürfte jedoch die Grenze überschritten sein"
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"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)