Mittäterschaft und Rücktritt eines Beteiligten

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Mittäterschaft und Rücktritt eines Beteiligten

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

bitte brauche eure hilfe beim vollgenden fall.

X ist als Koch beim Multimillionär O eingestellt.

Eines Abends treffen sich X, Y und Z abends zum Kartenspielen.
Während des Spiels erzählt X wie schnell man doch reich werden kann, wenn man in die Villa des O einbricht und dort ein paar Van-Gogh und Monet Gemälde stiehlt und dass es eine einmaige Gelegenheit ist, da O mit seiner Frau am Wochenende nicht da ist.
Y und Z finden die Idee gut.
Es wird vereinbart, dass auch für den Fall Waffen mitgeführt werden sollen. Für den Weiterverkauf der Gemälde will sich X kümmern.

Am nächsten Tag kommen dem X Bedenken und teilt dem Y und Z mit, dass er nicht mehr mitmacht und mit der Sache nichts mehr zu tun haben möchte.
Y und Z lassen sich davon nicht abhalten und führen ihre Tat erfolgreich aus.

Wie haben sich X , Y und Z strafbar gemacht ?
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Vielleicht bringst Du ein paar eigene Gedanken, um den Einstieg zu erleichtern?!
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egal
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Beitrag von egal »

ProstG! hat geschrieben:Vielleicht bringst Du ein paar eigene Gedanken, um den Einstieg zu erleichtern?!
Warum nach der letztenFrage ist doch ein umfassendes Gutachten zu erstellen :-)

vollgenden fall.
Normal weiße ich nicht auf Rechtschreibfehler hin, und mache wohl auch selber mehr als genug. Aber das hier tut schon heftig weh...
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

egal hat geschrieben: Normal weiße ich nicht auf Rechtschreibfehler hin, und mache wohl auch selber mehr als genug. Aber das hier tut schon heftig weh...
Dito.
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egal
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Beitrag von egal »

ProstG! hat geschrieben:
egal hat geschrieben: Normal weiße ich nicht auf Rechtschreibfehler hin, und mache wohl auch selber mehr als genug. Aber das hier tut schon heftig weh...
Dito.
lol. Ich weis :D
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Wie, und wo ist das Problem bei dem Fall? Spontan würde ich sagen Y und Z kriegen §§242 I, 244 I Nr. 1a, Nr. 3, 25 II und der X §§242 I, 244 I Nr. 1a, Nr. 3, 26. Eine Strafbarkeit des X wegen Hehlerei oder Geldwäsche ist nicht gegeben denke ich.
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

autsch !!! Das war wirklich ein krasser Rechtschreibfehler. ](*,)
vollgenden#folgenden

Also ich würde Y und Z gem. §§ 242 I, 243, 244 I Nr. 1a, 25 II Stgb bestrafen.
- Problem würde eventuell bei der Absicht der rechtswidrigen Zueignung auftreten im Falle , dass Y und Z die gestohlenen Gemälde weiterverkaufen.

X würde ich wegen Anstiftung bestrafen. Auch wenn X mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte, war er doch derjenige der den Tatentschluss bei Y und Z hervorgerufen hat.
-Probleme sehe ich bei §§ 31 I Nr. 2 und 3 sowie § 31 II StGB.
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pHr3d
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Beitrag von pHr3d »

Hmm also das sie die Gemälde weiterverkaufen ist kein Problem, vorübergehend eigenen sie sich die dinger ja an. Und der X stiftet die beiden erfolgreich an also nix mit §30 I. Habe lange kein StrafR mehr gemacht, kann mich also täuschen aber problematisch ist die Fallkonstellation eigentlich nicht.
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Beitrag von egal »

pHr3d hat geschrieben:Habe lange kein StrafR mehr gemacht, kann mich also täuschen aber problematisch ist die Fallkonstellation eigentlich nicht.
Ich schreibe gerade StrafR groß und sehe eigentlich auch kein Problem, wobei TuT auch nicht gerade meine Stärke ist.
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