Unterschlagung einer gestohlenen Sache

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Unterschlagung einer gestohlenen Sache

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann eine Sache, die geklaut wurde, auch noch unterschlagen werden?

Beispiel: A klaut dem B sein Fahrrad. Kurze Zeit später leiht der A dieses Fahrrad dem C. C will es aber nicht mehr zurückgeben.

Strafbarkeit des C:

242 (-), kein Gewahrsamsbruch

Und 246?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, die Sache bleibt doch fremd. Ansonsten würden einmal unrechtmäßig erlangte Sachen außerhalb des Schutzes der RechtsO stehen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das natürlich schon. Aber wem die Sache schon gestohlen wird, dem kann sie vielleicht nicht deswegen nochmal unterschlagen werden, weil Unterschlagung ja subsidiär ist oder so...

Wenn man jemandem eine Sache schenkt, kann man die selbe Sache ja nicht noch an denjenigen verkaufen...Hab halt fasch gedacht.

Aber ich bin mir sicher, daß Du das weißt :-). Vielen Dank!
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Bonnvoyage
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Beitrag von Bonnvoyage »

Erstmal ein klares Ja.

Bestes Beispiel dafür:

A droht dem B damit ihn anzuzeigen, wenn er ihr nicht das geklaute Fahrrad gibt. B übergibt daraufhin A das Fahrrad.

§ 253 kommt hier nicht in Betracht (jedenfalls nicht, wenn du der juristisch-ökonomischen Auffassung folgst, da hiernach der deliktische Besitz nicht als Vermögensbestandteil angesehen wird).

Somit wäre A "nur noch" wegen Nötigung und Unterschlagung zu bestrafen.
So kommt du auf deine Unterschlagung beim Dieb ;)

Bonny
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Umstritten ist der Fall einer sogenannten doppelten Enteignung bei der Unterschlagung, ob also durch einen Täter am selben Gegenstand z.B. nach einem Diebstahl durch einen Verkauf der Sache auch noch eine Unterschlagung begangen werden kann.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe handelt es sich bei Dir aber schon um zwei verschiedene Täter, so dass sich dieses Problem nicht stellt.

C hat sich durch das Behalten einer Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar gemacht.

Ob sich A durch das " Verleihen " des gestohlenen Rades an C einer Unerschlagung schuldig gemacht hat ist streitig (s.o.), meines Erachtens aber abzulehnen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie wärs denn, wenn A dem B ein Fahrrad stiehlt und kurz darauf der C dem B.

Dann hätte man natürlich zweimal den 242, soweit klar. Aber kann man auch sagen, daß der C dem A gegenüber eine Unterschlagung begangen hat? Zusätzlich mein ich. Normalerweise ist ja 246 immer subsidiär.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

C hat ganz normal wie in der Regel bei jedem Diebstahl eine Unterschlagung mitverwirklicht. Ob die Sache dem B oder A gehört ist völlig wurscht, jedenfalls gehört sie nicht dem C sondern einem anderen und ist deshalb für ihn fremd. Und wie immer ist 246 hier formell subsidiär ggü 242, weil es sich um die gleiche Tat handelt und 242 ne höhere Strafe androht als 246.
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