Kann eine Sache, die geklaut wurde, auch noch unterschlagen werden?
Beispiel: A klaut dem B sein Fahrrad. Kurze Zeit später leiht der A dieses Fahrrad dem C. C will es aber nicht mehr zurückgeben.
Strafbarkeit des C:
242 (-), kein Gewahrsamsbruch
Und 246?
Unterschlagung einer gestohlenen Sache
Moderator: Verwaltung
Das natürlich schon. Aber wem die Sache schon gestohlen wird, dem kann sie vielleicht nicht deswegen nochmal unterschlagen werden, weil Unterschlagung ja subsidiär ist oder so...
Wenn man jemandem eine Sache schenkt, kann man die selbe Sache ja nicht noch an denjenigen verkaufen...Hab halt fasch gedacht.
Aber ich bin mir sicher, daß Du das weißt :-). Vielen Dank!
Wenn man jemandem eine Sache schenkt, kann man die selbe Sache ja nicht noch an denjenigen verkaufen...Hab halt fasch gedacht.
Aber ich bin mir sicher, daß Du das weißt :-). Vielen Dank!
- Bonnvoyage
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- Registriert: Montag 5. April 2004, 18:48
Erstmal ein klares Ja.
Bestes Beispiel dafür:
A droht dem B damit ihn anzuzeigen, wenn er ihr nicht das geklaute Fahrrad gibt. B übergibt daraufhin A das Fahrrad.
§ 253 kommt hier nicht in Betracht (jedenfalls nicht, wenn du der juristisch-ökonomischen Auffassung folgst, da hiernach der deliktische Besitz nicht als Vermögensbestandteil angesehen wird).
Somit wäre A "nur noch" wegen Nötigung und Unterschlagung zu bestrafen.
So kommt du auf deine Unterschlagung beim Dieb
Bonny
Bestes Beispiel dafür:
A droht dem B damit ihn anzuzeigen, wenn er ihr nicht das geklaute Fahrrad gibt. B übergibt daraufhin A das Fahrrad.
§ 253 kommt hier nicht in Betracht (jedenfalls nicht, wenn du der juristisch-ökonomischen Auffassung folgst, da hiernach der deliktische Besitz nicht als Vermögensbestandteil angesehen wird).
Somit wäre A "nur noch" wegen Nötigung und Unterschlagung zu bestrafen.
So kommt du auf deine Unterschlagung beim Dieb
Bonny
Umstritten ist der Fall einer sogenannten doppelten Enteignung bei der Unterschlagung, ob also durch einen Täter am selben Gegenstand z.B. nach einem Diebstahl durch einen Verkauf der Sache auch noch eine Unterschlagung begangen werden kann.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe handelt es sich bei Dir aber schon um zwei verschiedene Täter, so dass sich dieses Problem nicht stellt.
C hat sich durch das Behalten einer Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar gemacht.
Ob sich A durch das " Verleihen " des gestohlenen Rades an C einer Unerschlagung schuldig gemacht hat ist streitig (s.o.), meines Erachtens aber abzulehnen.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe handelt es sich bei Dir aber schon um zwei verschiedene Täter, so dass sich dieses Problem nicht stellt.
C hat sich durch das Behalten einer Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar gemacht.
Ob sich A durch das " Verleihen " des gestohlenen Rades an C einer Unerschlagung schuldig gemacht hat ist streitig (s.o.), meines Erachtens aber abzulehnen.
C hat ganz normal wie in der Regel bei jedem Diebstahl eine Unterschlagung mitverwirklicht. Ob die Sache dem B oder A gehört ist völlig wurscht, jedenfalls gehört sie nicht dem C sondern einem anderen und ist deshalb für ihn fremd. Und wie immer ist 246 hier formell subsidiär ggü 242, weil es sich um die gleiche Tat handelt und 242 ne höhere Strafe androht als 246.