Hallo,
in der Def. zur obj SPV heisst es:
Eine Sorgfaltspflicht ist die Verhaltensanforderung, die an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen ist.
Fall: Drogendealer verdealt verunreinigte Drogen
Liegt die SPV bereits in dem Verkauf der Drogen, weil ein Verstoß gegen §§ 29, 29a BtMG vorliegt.
Oder ist auf die soziale Rolle des Dealers abzustellen und die SPV erst in dem Umstand zu sehen, dass die Drogen verunreinigt sind?
Danke
Abstellen auf soziale Rolle bei der obj. SPV?
Moderator: Verwaltung
- Bonnvoyage
- Super Power User
- Beiträge: 1207
- Registriert: Montag 5. April 2004, 18:48
Weniger konkreter Lösungsansatz, als spontane Gedanken:
Zunächst mal dürfte es in den Fällen ja meist schon an der obj Zurechnung fehlen (Konsum der Droge als eigenverantwortliches Handeln des Opfers). Aber danach war ja nicht gefragt.
Bei einer schlichten Überdosis, d. h. Taterfolg (Tod oder was auch immer) tritt unabhängig von der Verinreinigung, sondern allein wegen des zu hohen Konsums ein, liegt die obj SPV sicherlich bereits im Verstoß gegen das BtMG.
Was aber, wenn das Opfer an sich "harmlos" dosiert hat und der Taterfolg tritt allein wegen der Verunreinigung ein? Da wäre ich mir spontan nicht so sicher, ob ich dann nicht danach fragen muss, ob gerade die Überlassung verunreinigter Drogen sorgfaltspflichtwidrig war und ich das aus Sicht eines "Durchschnittsdealers" beurteilen muss. Andererseits könnte man natürlich argumentieren, dass das BtMG auch vor den Gefahren des Inverkehrbringens von verunreinigten Drogen schützen soll.
Wie gesagt, keinerlei Anspruch auf Richtigkeit, nur so ein paar Ideen...
Zunächst mal dürfte es in den Fällen ja meist schon an der obj Zurechnung fehlen (Konsum der Droge als eigenverantwortliches Handeln des Opfers). Aber danach war ja nicht gefragt.
Bei einer schlichten Überdosis, d. h. Taterfolg (Tod oder was auch immer) tritt unabhängig von der Verinreinigung, sondern allein wegen des zu hohen Konsums ein, liegt die obj SPV sicherlich bereits im Verstoß gegen das BtMG.
Was aber, wenn das Opfer an sich "harmlos" dosiert hat und der Taterfolg tritt allein wegen der Verunreinigung ein? Da wäre ich mir spontan nicht so sicher, ob ich dann nicht danach fragen muss, ob gerade die Überlassung verunreinigter Drogen sorgfaltspflichtwidrig war und ich das aus Sicht eines "Durchschnittsdealers" beurteilen muss. Andererseits könnte man natürlich argumentieren, dass das BtMG auch vor den Gefahren des Inverkehrbringens von verunreinigten Drogen schützen soll.
Wie gesagt, keinerlei Anspruch auf Richtigkeit, nur so ein paar Ideen...
- pHr3d
- Power User
- Beiträge: 710
- Registriert: Mittwoch 11. Februar 2004, 18:20
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Ich habe leider gerade kein Material da, aber das ist doch so ähnlich wie bei der Trunkenheitsfahrt mit Geschwindigkeitsüberschreitung:
Eine Meinung sagt das schon das betrunkene Fahren die SPV darstellt, die andere das ein betrunkener Fahrer besonders langsam und vorsichtig fahren muss...scheint doch einigermaßen auf den Fall zu passen, kanns leider selber gerade nicht nachschlagen.
Eine Meinung sagt das schon das betrunkene Fahren die SPV darstellt, die andere das ein betrunkener Fahrer besonders langsam und vorsichtig fahren muss...scheint doch einigermaßen auf den Fall zu passen, kanns leider selber gerade nicht nachschlagen.
I'm not happy till you're not happy.