X schlägt dem A vor einen Bankraub zu begehen und arbeitet hierfür einen detaillierten Plan aus, den Bankraub soll A aber alleine begehen, dies schlägt ihm X vor und unterbreitet ihm den Tatplan. A ist zunächst widerwillig, begeht den Bankraub dann aber doch.
Reicht das für den "Gemeinsamen Tatplan" im Rahmen des § 25 II aus? Oder kommt hier lediglich eine Anstiftung in Betracht?
Gemeinsamter Tatplan, § 25 II Mitwirkung im Vorbereitungsstadium
Moderator: Verwaltung
- famulus
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In Betracht kommt wie so oft erstmal beides - ein Paradebeispiel für die Schwierigkeiten der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.
Pro Mittäterschaft:
-"Handlungen, die sich äußerlich als bloße Vorbereitung oder Unterstützung der Tat darstellen, genügen zur Mittäterschaft, wenn ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan die Funktion eines wesentlichen, gleichberechtigten Beitrages zur arbeitsteilig-gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung zukommt." [BGHSt 39,381 (386)]
-Gemeinsamer Tatentschluss
Contra Mittäterschaft:
-Merkmale der Anstiftung (auf den ersten Blick) ausnahmslos erfüllt
-mangelnde Tatherrschaft des X bei Tatausführung
Ich denke, dass das eine Argumentationsfrage ist.
Pro Mittäterschaft:
-"Handlungen, die sich äußerlich als bloße Vorbereitung oder Unterstützung der Tat darstellen, genügen zur Mittäterschaft, wenn ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan die Funktion eines wesentlichen, gleichberechtigten Beitrages zur arbeitsteilig-gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung zukommt." [BGHSt 39,381 (386)]
-Gemeinsamer Tatentschluss
Contra Mittäterschaft:
-Merkmale der Anstiftung (auf den ersten Blick) ausnahmslos erfüllt
-mangelnde Tatherrschaft des X bei Tatausführung
Ich denke, dass das eine Argumentationsfrage ist.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
- famulus
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Ich nehme an, der Überredungs-Teil im SV soll einfach nur in Richtung Anstiftung (irre-?)führen.
Es wäre unlogisch, wenn der gemeinsame Tatentschluss entfiele, denn hätte der A sofort zugesagt und X ihn nicht erst überreden müssen (=höherer Unrechtgehalt), wäre X im Ergebnis besser gestellt (nur Teilnehmer statt Täter). Ich wüsste auch nicht, inwiefern der SV gegen einen gemeinsamen Tatplan spräche - meinst du, weil der X seinen Tatbeitrag (Plan) bei der Zusage des A schon geleistet hat?
Es wäre unlogisch, wenn der gemeinsame Tatentschluss entfiele, denn hätte der A sofort zugesagt und X ihn nicht erst überreden müssen (=höherer Unrechtgehalt), wäre X im Ergebnis besser gestellt (nur Teilnehmer statt Täter). Ich wüsste auch nicht, inwiefern der SV gegen einen gemeinsamen Tatplan spräche - meinst du, weil der X seinen Tatbeitrag (Plan) bei der Zusage des A schon geleistet hat?
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Typische Abgrenzung
BGH: siehe Zit, reicht aus. Grund liegt in der Begründung der MT. Ansicht des BGH basiert ja letztendlich auf der Kausalitätslehre, (da sich insofern MT und Teilnahme obj. nicht unterscheiden, ist hiernach die Abgrenzung subj. zu suchen -> "Täterwille / Teilnahmewille")
Lit: eher nein, wäre nur Teilnahme (26), Arg.: es fehlt die funktionale Tatherrschaft während der Ausführung. Der Beitrag im Vorbereitungsstadium reicht nicht.
Lies einfach Roxin AT I bzw. II.
BGH: siehe Zit, reicht aus. Grund liegt in der Begründung der MT. Ansicht des BGH basiert ja letztendlich auf der Kausalitätslehre, (da sich insofern MT und Teilnahme obj. nicht unterscheiden, ist hiernach die Abgrenzung subj. zu suchen -> "Täterwille / Teilnahmewille")
Lit: eher nein, wäre nur Teilnahme (26), Arg.: es fehlt die funktionale Tatherrschaft während der Ausführung. Der Beitrag im Vorbereitungsstadium reicht nicht.
Lies einfach Roxin AT I bzw. II.