Hallo zusammen!
Ich sitze gerade am Feintuning meiner verhassten StGB-Arbeit.
Ich würde bei einer minderschweren Körperverletzung gerne auf den §154StPO verweisen, da der Täter schon genug Mist gebaut hat.
Nun muss ich aber zugeben, dass ich von der StPO und ihrer Anwendung nicht unbedingt Ahnung habe *räusper*.
So wie ich es bis jetzt gelesen habe, wird bei der Prüfung der Schuld dann auf das Sanktionsrecht verwiesen und kurz geschrieben, dass die StA hier nicht ermitteln würde, weil der Täter auch so schon genug um die Ohren hätte.
Ist das soweit richtig?
Wenn ja, schreibe ich das dann kurz in einem Satz runter oder bedarf das einer zeilenraubenden weiteren Prüfung?
Grüße!
154 StPO in HA bringen
Moderator: Verwaltung
- Vincent
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