§§ 212, 22, 23 usw. vs. § 223 beim Anstifter

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§§ 212, 22, 23 usw. vs. § 223 beim Anstifter

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe da ein kleines Problem: Wenn der Haupttäter jemanden umbringen will, die Tat aber nur ins Versuchsstadium gerät (Opfer wird verletzt), ist es ja klar, dass ich beim Haupttäter das versuchte Tötungsdelikt und dann die vollendete Körperverletzung prüfe. Wie aber mache ich das beim Hintermann, der den Haupttäter zur Tötung angestiftet hat - nur §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 26 oder muss ich die Anstiftung zur Körperverletzung noch separat prüfen?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

M.E. auch die Anstiftung zur Körperverletzung. Warum auch nicht?


grtz
BuggerT
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Ja.
1. Bezogen auf 211, 212
Vollendete Anstiftung zu einer im Versuch steckengebliebenen Tat

2. Bezogen auf 223
Vollendete Anstiftung

> in jedem 211, 212 setckt als Durchgangsstadium auch ein 223.

Hier drin liegt auch ein Konkurrenzproblem. > lies Joecks (zB)
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