§§ 212, 22, 23 usw. vs. § 223 beim Anstifter
Moderator: Verwaltung
§§ 212, 22, 23 usw. vs. § 223 beim Anstifter
Ich habe da ein kleines Problem: Wenn der Haupttäter jemanden umbringen will, die Tat aber nur ins Versuchsstadium gerät (Opfer wird verletzt), ist es ja klar, dass ich beim Haupttäter das versuchte Tötungsdelikt und dann die vollendete Körperverletzung prüfe. Wie aber mache ich das beim Hintermann, der den Haupttäter zur Tötung angestiftet hat - nur §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 26 oder muss ich die Anstiftung zur Körperverletzung noch separat prüfen?
- BuggerT
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