Heimtückemord an Kleinkind

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Der Gesetzgeber" ist immer noch der Bundestag, der Bundestag erhält seine Legitimation vom Volk, daher ist das Volk der Gesetzgeber - das soll Deiner Meinung nach unbeachtlich sein?!
Das ist ein völliges Zerrbild dessen, was ich gesagt habe. Ich habe gesagt, entscheidend ist, was der Gesetzgeber IN DAS GESETZ geschrieben hat, irrelevant dagegen ist, was vorher im Bundestag diskutiert wurde oder irgendein Ausschuss im Detail zur Gesetzesbegründung in irgendeine Bundestagsdrucksache gekloppt hat. Und natürlich sind all diese Erwägungen nicht gänzlich unbeachtlich, lediglich die Gesetzesauslegung dürfen sie nicht beeinflussen.
Im übrigen ist es brandgefährlich, zu behaupten, "der Bundestag sei der Gesetzgeber". Die Opposition jedenfalls wird dir diesen Satz "um die Ohren hauen", verlass dich drauf!
Auch ist es absolut üblich Gesetze nach dem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers (u.a.) auszulegen.
Üblich ja, aber leider trotzdem falsch.
Gelöschter Nutzer

Re: Heimtückemord an Kleinkind

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Der Autor prüft keinen Mord an einem Embryo.
Er zieht nur die Beobachtung eines Embryos heran, um daran zu beurteilen, was für ein "Kind" bei künstlicher Einleitung der Eröffnungswehen gelten kann:
0degree hat geschrieben:Wenn ein Embryo sich aber schon in diesem Schwangerschaftsstadium so situationsgerecht zu verhalten weiß, dürfte er im Stadium der Spätabtreibung erst recht spüren, dass die Geburt nicht zu seinem Wohl eingeleitet wird. Während oder unmittelbar nach der Geburt dürfte für das neugeborene Kind nichts anderes gelten.
Daran sehe ich nichts Falsches. Ihr habt ja oben selbst gesagt, dass es ab Eintritt der Eröffnungswehen ein Mensch ist...
0degree hat geschrieben: Folgt man dem nicht, so steht immer noch gegen die herrschende Meinung, dass der Argunfähige ebenso arglos ist wie der Wehrunfähige wehrlos ist. Die Wehrunfähigkeit ist als Merkmal der Heimtücke anerkannt (Tröndle/ Fischer, wie vor, Rn 18 zu § 211 StGB). Warum zur Arglosigkeit die Fähigkeit, Argwohn empfinden zu können, noch hinzukommen soll, ist nicht einzusehen, zumal der Zeitpunkt, ab wann der Mensch, sei es prä- oder postnatal, Argwohn empfinden kann, sich objektiv kaum exakt wird bestimmen lassen. Da der Mensch nun zu keinem Zeitpunkt argloser ist als vor, während oder unmittelbar nach der Geburt und die Wehrlosigkeit hinzukommt, ist das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke erfüllt.
Was sagt ihr denn zu diesem Argument? Ich meine, wenn jemand keinen Argwohn empfinden kann, dann IST er doch arglos! Ich verstehe überhaupt nicht, wieso alle meinen, dass die Unfähigkeit, Argwohn zu empfinden, die Arglosigkeit ausschließt!
Atred
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Re: Heimtückemord an Kleinkind

Beitrag von Atred »

0degree hat geschrieben:Hallo!



Was sagt ihr denn zu diesem Argument? Ich meine, wenn jemand keinen Argwohn empfinden kann, dann IST er doch arglos! Ich verstehe überhaupt nicht, wieso alle meinen, dass die Unfähigkeit, Argwohn zu empfinden, die Arglosigkeit ausschließt!

So dachte ich im ersten Moment auch.
Jedoch ergibt sich die besondere Verwerflichkeit der heimtückischen Begehungsweise auch daraus, dass der mit natürlichem Argwohn ausgestattete Mensch gerade in diesem Moment arglos war.
Diese Voraussetzung fehlt wohl jemandem, der überhaupt nie arglos sein kann.

Ich bin jedoch der Ansicht, dass dien Ansatz auch vertretbar ist. Aber nur meine Meinung.

Gruß
Atred
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famulus
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Beitrag von famulus »

Jedoch ergibt sich die besondere Verwerflichkeit der heimtückischen Begehungsweise auch daraus, dass der mit natürlichem Argwohn ausgestattete Mensch gerade in diesem Moment arglos war.
So sehe ich das auch.

Es ist auch zu beachten, dass man bei Annahme genereller Arglosigkeit kein Kleinkind vorsätzlich töten könnte, ohne gleich Mörder zu sein. Für den Mord am Kleinkind bleiben beim grds. Verneinen der Heimtücke (Ausnahme Brei-Fall) ja noch andere Mord-MMe.
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JS
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Beitrag von JS »

Die Probleme ergeben sich deshalb, weil das ganze Mordmerkmal Heimtücke ein verfassungsrechtlich bedenklicher Murks ist.

Die Definition der Heimtücke als Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist ungenügend und insbesondere ebenfalls viel zu unbestimmt.

Die besondere Verwerflichkeit einer Tötung lässt sich daran nicht gut festmachen.

Die Ganze Idiotie der Veranstaltung zeigt sich an dem Babybrei-Fall.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aaaaaaahaaaaaaaaaaa... dann ist also die schwerere Strafe (211 statt 212) dazu da, die Hinterlistigkeit des Täters zu sanktionieren, da er ein Opfer, das eigentlich gemerkt hätte, dass es in Gefahr ist, durch irgendein Verhalten getäuscht hat, um sich die Tötung besonders leicht zu machen, richtig?
Wenn ein Kind keinen Argwohn empfinden kann und der Täter somit gar nichts machen muss, um es leicht zu haben, dann ist das natürlich etwas anderes und er verdient keine schwerere Bestrafung.
Das verstehe ich jetzt.
Die Definition von "heimtückisch" lautet aber:
"Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tat ausnutzt!"
Da steht nichts davon, dass der Täter diese selbst erzeugt haben muss.... wenn man nur diesen Satz liest, dann müsste man also annehmen, dass die Arg- und Wehrlosigkeit auch generell vorliegen und konstitutionell bedingt sein darf!
Oder verstehe ich da doch wieder etwas falsch?
Der Satz von meinem Aufsatz da oben "es ist der Arglose arg- wie der Wehrlose wehrlos ist" ist wie ich jetzt selbst sehe bereits quatsch, weil nach der Definition die Wehrlosigkeit gerade als Folge der Arglosigkeit eintreten muss! Wer also zB in Folge einer Behinderung konstitutionell Wehrlos ist, dürfte demnach nicht unter das Merkmal fallen! ODER?! :-k
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Die Arglosigkeit muss ursächlich für die Wehrlosigkeit sein (Kausalzusammenhang)

> Arglos kann aber nur sein, wer sehr vereinfacht gesagt ein Empfinden dafür hat. Tja, bei Kleinkindern, bestimmte Behinderungen etc. kann es halt sein, dass aufgrund der individuellen Konstitution ein solches Empfinden fehlt. Also kippt das Merkmal tatsächlich.

Das kann -wenn keine anderen MM vorliegen- zu dem komischen Ergebnis führen, dass die Tötung einer an sich besonderes schutzwürdigen Person nur 212 ist, die Tötung einer Person, die sich verteidigen könnte, aber 211. Vor dem Hintergrund ist z. B. vielleicht der Babybrei zu verstehen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

0degree hat geschrieben:Der Satz von meinem Aufsatz da oben "es ist der Arglose arg- wie der Wehrlose wehrlos ist" ist wie ich jetzt selbst sehe bereits quatsch, weil nach der Definition die Wehrlosigkeit gerade als Folge der Arglosigkeit eintreten muss! Wer also zB in Folge einer Behinderung konstitutionell Wehrlos ist, dürfte demnach nicht unter das Merkmal fallen! ODER?! :-k
Hm, da hast du eigentlich Recht. Der von vornherein Wehrlose ist niemals infolge der Arglosigkeit wehrlos, sondern eben weil er es konstitutionell bereits ist. Betrachtet man dazu noch das Ausgangsproblem, nämlich dass der Argunfähige nicht arglos sein kann, führt das in der Tat zu dem mE absurden Ergebnis, dass die Tötung gerade besonders schwacher Personen, nämlich konstitutionell Arg- bzw. Wehrunfähiger, immer nur Totschlag ist. Also ist Grund für die höhere Bestrafung des Mörders in der Tat nicht die Schutzwürdigkeit des Opfers, sondern die Schlauheit oder auch Feigheit des Täters.

Das Hauptproblem ist aber wohl wirklich nicht nur die Rspr., sondern das MM "Heimtücke" an sich. Ich persönlich kann beispielsweise von vornherein nicht nachvollziehen, warum die heimtückische Vergiftung eines Menschen strafwürdiger sein soll, als wenn der Täter sein Opfer im offenen Kampf erschlägt. Rein aus Opfersicht wäre mir ersteres ehrlich gesagt sogar lieber...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallihallo!
Ich war heute fleißig und habe zu dem Thema den Aufsatz aus JA 1999 S. 284 ff. gelesen.
Mir scheint das ganze daher (im Moment) ziemlich klar und ich finde jetzt selbst, dass der Kerl, dessen Aufsatz ich da oben gepostet habe, das Problem nicht verstanden hat.
Zwar sind seine Argumente von der Logik her - wie ich immernoch sagen würde - richtig, aber darum geht es gar nicht. :D (Schließlich ist das hier Jura :-w )
Es ist so, dass der § 211 einige Probleme aufwirft, die man durch eine sehr restriktive Auslegung der Mordmerkmale einzudämmen versucht. Daher wird für das Mordmerkmal "Heimtücke" nicht nur gefordert, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt, sondern darüber hinaus (weiter einschränkend), dass die Arglosigkeit aus einem besonderen Vertrauensverhältnis herrühren muss und der Täter gerade dies für seine Tat nutzt. Ein Baby kann ein solches besonderes Vertrauensverhältnis aber konstitutionell gar nicht aufbauen. Daran scheitert die Heimtücke.
Das ganze ist also eher eine rechtspolitische Überlegung. Man will aus verschiedenen Gründen den § 211 einfach nur in ganz besonders schweren Fällen zur Anwendung bringen.
Falls es jemanden interessiert, ich kopiere hier mal rein, was ich mir dazu rausgeschrieben habe:
Wer die genaue Begründung für die restriktive Auslegung schon kennt oder nicht wissen will, kann also hier aufhören zu lesen! :)

LG, 0degree

Generelle Probleme mit § 211
1. Die lebenslange Freiheitsstrafe wird von manchen als unmenschlich empfunden.
2. § 211 beinhaltet eine absolute Strafandrohung .
Wenn der Richter auf Mord erkennt, bleibt ihm also keine Wahl als die lebenslange Freiheitsstrafe (wenn auch nach frühestens 15 Jahren die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung möglich ist, § 57 a StGB).
Erkennt er dagegen auf Totschlag, steht ihm ein Strafrahmen von 5 – 15 Jahren zur Verfügung.
3. Einige Mordmerkmale sind im Hinblick auf Art. 103 Abs. II GG sehr weit und unbestimmt, Bsp.: Niedrige Beweggründe.
Andere sind zu eng. „Heimtücke“ wird beispielsweise seit dem Reichsgericht als „das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit“ definiert. Dies wurde viel kritisiert, da es unter Umständen auch besser für das Opfer sein kann, wenn es schon sein muss so getötet zu werden, dass es gar nichts davon mitbekommt (An dieser Stelle schönen Gruß an ghostwriter ;-)). Außerdem wird dadurch in nicht mehr zeitgemäßer Weise der Kampf „Mann gegen Mann“ privilegiert und damit diejenigen Benachteiligt, die besonders rücksichtsvoll vorgehen oder schwächer sind als das Opfer, Bsp.: „Haustyrannen“ – Fälle.
4. Der § 211 hat seine heutige Formulierung im Dritten Reich erhalten – als Gesetz des „Führers“. Das kann man heute noch an der tätertypenorientierten Formulierung „Mörder ist, wer …“ erkennen.

Lösungsansätze
1. Negative Typenkorrektur
Um wirklich nur die Fälle schwersten Unrechts zu erfassen wird den Mordmerkmalen nur Indizwirkung beigemessen, die wieder entfällt, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die konkrete Tat nicht als „besonders verwerflich“ einzustufen ist.
2. Positive Typenkorrektur
Andere lesen in den Katalog des § 211 Abs. II als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die besondere Verwerflichkeit hinein, sodass über sie nach Bejahung des Mordmerkmals noch ein positiver Nachweis geführt werden muss.

Gegen beide Lösungen spricht, dass es so zu einem „Superlativ der Verwerflichkeit“ käme (z. B. niedriger Beweggrund plus Verwerflichkeit).

3. Restriktive Auslegung
Alle Mordmerkmale sollen stattdessen nach der Rspr. und h. M. in der Literatur restriktiv ausgelegt werden.
Bsp.:
Habgier ist nicht jedes Gewinnstreben, sondern nur das übersteigerte.
Eifersucht ist nur dann niedriger Beweggrund, wenn der Täter keinen menschlich begreiflichen Anlass dafür hat.
Grausamkeit liegt nicht schon bei Verbrennen des Opfers vor, sondern nur, wenn der Täter dies aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus tut.

Daher wird für die Heimtücke häufig ein besonderer Vertrauensbruch gefordert, der in der Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses oder im Missbrauch eines entgegengebrachten Vertrauens liegen kann. (Was ist der Unterschied?!)
Demzufolge muss das Opfer in seiner Verteidigungsfähigkeit gerade deshalb eingeschränkt gewesen sein, weil es dem Täter Vertrauen entgegengebracht hat.
Die Rspr. hat das Merkmal Heimtücke einzuschränken versucht, indem sie ein Handeln in feindlicher Willensrichtung vorausgesetzt hat. Dies würde allerdings in Kombination mir der Arg- und Wehrlosigkeit dazu führen, dass Totschlag nur noch bei einer offen feindseligen Haltung des Täters vorliegen würde. Es ist natürlich inakzeptabel, dass jede andere Tötung dann schon Mordqualität hätte.
Da ein sehr kleines Kind noch keine voll ausgebildete Wahrnehmungsfähigkeit besitzt und deshalb gar nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen, also konstitutionell arg- und wehrlos ist, kann man den Angriff auf sein Leben auch nicht als heimtückisch bezeichnen. (BGHSt 3, 332; 4, 11)
Daher ist ein Heimtückemord gegenüber Kleinkindern praktisch ausgeschlossen.
Der BGH erkennt nur 2 Ausnahmen an:
1. „Babybrei“ – Fall
Heimtückisch ist es, ein bitteres Gift in süßen Brei zu mischen, da das Kind das Gift sonst wegen des Geschmacks ausspeien würde. Die Heimtücke besteht darin, dass durch ein heimliches Verhalten der natürliche Abwehrinstinkt des Kindes ausgeschaltet wird.
2. Arg- und Wehrlosigkeit eines Schutzbereiten Dritten
Es ist anerkannt, dass der Täter gegenüber dem Opfer selbst heimtückisch handelt, wenn er dessen Arglosigkeit bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat.
Dasselbe muss gegenüber dem schützenden Dritten gelten.
Es genügt, dass die Arglosigkeit des Dritten zur Schutzlosigkeit des Kindes führt und das der Täter sich bei der Ausführung der Tat dieses Umstandes bewusst ist. Schützender Dritter ist dabei jeder, der den Schutz des Kindes vorübergehend oder dauernd übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil er dem Täter vertraut.
Dieses Bewusstsein gehört zum subjektiven TB des Heimtückemordes.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tat ausnutzt!"
Dieser Definitionsversuch ist nicht nur ungenau, sondern auch widersprüchlich: Arglos soll sein, wer sich keines Angriffs versieht. Wer sich keines Angriffs versieht, ist auch zugleich wehrlos. Oder entfällt etwa die Heimtücke, wenn das Opfer sich wehrt, aber es nicht mehr schafft, den Täter zu überwältigen? Versucht man das einmal zeitlich zu sortieren, merkt man, dass der BGH hier am laufenden Bande "schummelt". (In Wahrheit wird nämlich immer nur ein Merkmal angewendet, entweder die sog. Arglosigkeit oder die Wehrlosigkeit.)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber die Wehrlosigkeit ist doch eine Folge der Arglosigkeit. Arglos ist, wer sich des Angriffs nicht versieht. Und Wehrlos ist, wer infolge dessen keine möglichkeit mehr zur verteidigung hat.
Somit würde ich schon sagen, wenn das Opfer zunächst zwar nicht mit dem Angriff rechnet, dieser vom Täter aber so ausgeführt wird, dass dem Opfer noch Gelegenheit zur Verteidigung bleibt, die Heimtücke entfällt.
Es soll gerade nur der Täter bestraft werden, der so trickreich und hinterhältig vorgeht, dass das Opfer nichts merkt, bis es schon zu spät ist. Das ist gerade Folge der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale.
Das würde ich dann rein objektiv bestimmen, sonst kommt wieder sowas wie: "Was, wenn ein Opfer dumm ist und den Angriff nicht bemerkt, was ein anderer vielleicht getan hätte...?!"
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

0degree hat geschrieben:4. Der § 211 hat seine heutige Formulierung im Dritten Reich erhalten – als Gesetz des „Führers“.
Na dann wissen wir ja jetzt wenigstens wer schuld ist an der ganzen Misere! :-x
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Na dann wissen wir ja jetzt wenigstens wer schuld ist an der ganzen Misere!
:D
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