in dubio pro reo und alic
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- jurajura
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in dubio pro reo und alic
habe ein kleines problemchen mit der alic und dem 323a:
man nimmt, wenn nicht festzustellen ist, ob der täter zum tatzeitpunkt schuldunfähig o. vermindert schuldunfähig war in dubio pro reo an, er sei schuldunfähig gewesen. (da er dann ja nicht zu bestrafen ist.)
dann käme, bei schuldunfähigkeit aber eine alic in betracht. diese kommt nur dann nicht in betracht, wenn nicht sicher ist, ob der täter schuldunfähig war oder nicht.
nun die preisfrage:
wenn man annimmt, der täter sei schuldunfähig gewesen - mit welchem argument verneint man dann die möglichkeit der anwendung der alic, denn da müsste man dann ja in dubio pro reo davon ausgehen, dass der täter vermindert schuldfähig gewesen ist...??!
man nimmt, wenn nicht festzustellen ist, ob der täter zum tatzeitpunkt schuldunfähig o. vermindert schuldunfähig war in dubio pro reo an, er sei schuldunfähig gewesen. (da er dann ja nicht zu bestrafen ist.)
dann käme, bei schuldunfähigkeit aber eine alic in betracht. diese kommt nur dann nicht in betracht, wenn nicht sicher ist, ob der täter schuldunfähig war oder nicht.
nun die preisfrage:
wenn man annimmt, der täter sei schuldunfähig gewesen - mit welchem argument verneint man dann die möglichkeit der anwendung der alic, denn da müsste man dann ja in dubio pro reo davon ausgehen, dass der täter vermindert schuldfähig gewesen ist...??!
Nein, die sog. "alic" (actio libera in causa) besagt etwas völlig anderes: Ist der Täter während der Tat schuldunfähig (beispielsweise aufgrund zu hohen Alkoholkonsums) so kann er ja (wenn man das Gesetz richtig anwendet) eigentlich nicht bestraft werden. Die "Alic" ist nun ein "Trick", um dann doch (in bestimmten gewünschten Fällen) zur Strafbarkeit zu gelangen, indem man sagt: "Aber der Täter hat ja die Schuldunfähigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt" (Vorverlagerung der Schuldhaftigkeit, wenn man so will). Mit Beweisproblemen oder ähnlichem hat das ganze nicht das geringste zu tun. Wieso du den § 323 a StGb erwähnst, hast du leider nicht verraten.dann käme, bei schuldunfähigkeit aber eine alic in betracht. diese kommt nur dann nicht in betracht, wenn nicht sicher ist, ob der täter schuldunfähig war oder nicht.
Hi,
bei der alic sind das vor allem so Fälle, dass der Täter sich Mut antrinkt, weil er sich nüchtern nicht in der Lage sieht, die Tat zu begehen.
Folgt man der Tatbestandslösung (ein Modell die alic zu begründen, es gibt aber, glaub ich, noch drei andere), dann wird durch das Sich-Berauschen eine Kausalkette in Gang gesetzt, an deren Ende der Erfolg steht und damit erster Teil der Tathandlung. Du prüfst dann: § 212 durch durch den Schuss, verneinst aber wegen Schuldunfähigkeit. Danach
§ 212 durch das Sichbetrinken. Tathandlung ist also nicht das Schießen, sondern das Sichbetrinken und zu diesem Zeitpunkt war er ja schuldfähig.
Den § 323a wendet man glaub ich an, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat, bei der späteren Rauschtat aber nicht mal fahrlässig gehandelt hat. Alic wendet man hier nicht an.
So, ich hoff, das stimmt so weit!
Mara
bei der alic sind das vor allem so Fälle, dass der Täter sich Mut antrinkt, weil er sich nüchtern nicht in der Lage sieht, die Tat zu begehen.
Folgt man der Tatbestandslösung (ein Modell die alic zu begründen, es gibt aber, glaub ich, noch drei andere), dann wird durch das Sich-Berauschen eine Kausalkette in Gang gesetzt, an deren Ende der Erfolg steht und damit erster Teil der Tathandlung. Du prüfst dann: § 212 durch durch den Schuss, verneinst aber wegen Schuldunfähigkeit. Danach
§ 212 durch das Sichbetrinken. Tathandlung ist also nicht das Schießen, sondern das Sichbetrinken und zu diesem Zeitpunkt war er ja schuldfähig.
Den § 323a wendet man glaub ich an, wenn der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat, bei der späteren Rauschtat aber nicht mal fahrlässig gehandelt hat. Alic wendet man hier nicht an.
So, ich hoff, das stimmt so weit!
Mara
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Mara, fast. Der letzte Teil ist imo was ungenau.
> Was Du im letzten Absatz beschreibst ist der Sache nach der Vorsatzwechsel im Zeitraum Vorverschulden bis Tat. Das prüfst Du als eine sog. "innere Verküpfung"; diese Verküpfung muss zwingend vorliegen (lies Wessels AT). Das fehlt hier. Daher greift die ALIC aus diesem Grund nicht. Führt dann zu 323a)
> Was Du im letzten Absatz beschreibst ist der Sache nach der Vorsatzwechsel im Zeitraum Vorverschulden bis Tat. Das prüfst Du als eine sog. "innere Verküpfung"; diese Verküpfung muss zwingend vorliegen (lies Wessels AT). Das fehlt hier. Daher greift die ALIC aus diesem Grund nicht. Führt dann zu 323a)
- jurajura
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zit.:
"Nein, die sog. "alic" (actio libera in causa) besagt etwas völlig anderes: Ist der Täter während der Tat schuldunfähig (beispielsweise aufgrund zu hohen Alkoholkonsums) so kann er ja (wenn man das Gesetz richtig anwendet) eigentlich nicht bestraft werden."
das ist mir schon klar. ich habe die frage wohl nicht konkret genug formuliert. mir geht es darum, dass bei einem täter, bei dem nicht festzustellen ist, ob er vermindert oder ganz schuldunfähig gewesen ist in dubio pro reo grundsätzlich anzunehmen ist, dass er schuldunfähig ist. (dann ist er ja mangels schuldfähigkeit nicht zu bestrafen) wenn wir aber die voraussetzungen einer vors. alic haben - also vorsatz bzgl sichberauschen, der tat i. schuldunfähigen zustand, und ausführung dieser, dann ist es für unseren täter doch günstiger - jedenfalls, sofern es sich um ein delikt mit einem höheren strafrahmen als dem des 323a handelt - nimmt man an, er sei nur vermindert schuldfähig gewesen. dann ist die anwendung der alic ja ausgeschlossen und 323a kommt zum zuge!?
"Nein, die sog. "alic" (actio libera in causa) besagt etwas völlig anderes: Ist der Täter während der Tat schuldunfähig (beispielsweise aufgrund zu hohen Alkoholkonsums) so kann er ja (wenn man das Gesetz richtig anwendet) eigentlich nicht bestraft werden."
das ist mir schon klar. ich habe die frage wohl nicht konkret genug formuliert. mir geht es darum, dass bei einem täter, bei dem nicht festzustellen ist, ob er vermindert oder ganz schuldunfähig gewesen ist in dubio pro reo grundsätzlich anzunehmen ist, dass er schuldunfähig ist. (dann ist er ja mangels schuldfähigkeit nicht zu bestrafen) wenn wir aber die voraussetzungen einer vors. alic haben - also vorsatz bzgl sichberauschen, der tat i. schuldunfähigen zustand, und ausführung dieser, dann ist es für unseren täter doch günstiger - jedenfalls, sofern es sich um ein delikt mit einem höheren strafrahmen als dem des 323a handelt - nimmt man an, er sei nur vermindert schuldfähig gewesen. dann ist die anwendung der alic ja ausgeschlossen und 323a kommt zum zuge!?
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Mal was anderes zum Thema (beschäftigt mich seitdem ich von der alic gehört hab): Wie steht es mit Verfassungsmäßigkeit dieser? Ich persönlich halte sie nämlich für krass verfassungswidrig, nur ein Urteil des BVerfG ist mir nicht bekannt. Stellt sich mir die Frage, wieso wurde nach einer Verurteilung über die alic noch keine Verfassungsbeschwerde erhoben?
Re: in dubio pro reo und alic
Ist dem denn wirklich so? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht und hab auch grad nichts da zum Nachlesen. Mal unterstellt, dass das richtig ist. Dann hast du den Fall doch schon selbst gelöst: "Normale" Bestrafung geht i.d.p.r. nicht, weil nicht auszuschließen, dass schuldunfähig. a.l.i.c. geht i.d.p.r. nicht, weil nicht feststeht, dass schuldunfähig. Also bleibt übrig 323a StGB. Oder warum zweifelst du an deiner Lösung?jurajura hat geschrieben:dann käme, bei schuldunfähigkeit aber eine alic in betracht. diese kommt nur dann nicht in betracht, wenn nicht sicher ist, ob der täter schuldunfähig war oder nicht.
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yes...mr. ghost
stimmt scho; an meiner lösung stört mich, dass ich i.d.p.r. zweimal verwende: einmal um zu sagen er könnte schuldunfähig gewesen sein und einmal, um zu sagen er könnte vermindert schuldunfähig gewesen sein. ich wusste halt noch net, dass man i.d.p.r (schöne abkürzung übrigens) auch bei einer sich eigentlich widersprechenden argumentation verwenden kann. ...soll heissen, dass es ja eine gewisse widersprüchlichkeit aufwirft, wenn man erst sagt er könnte oder er könnte nicht...
abgesehen davon hat das ganze beim vorliegen einer vorsätz. alic den kriminalpol. bedenkl. effekt, dass bei taten nach 323a max. 5 jahre drin sind. und ich würde den herrn mörder toschläger oder wie auch immer bösartigen menschen gerne länger hinter schwedischen gardinen sehen.
abgesehen davon hat das ganze beim vorliegen einer vorsätz. alic den kriminalpol. bedenkl. effekt, dass bei taten nach 323a max. 5 jahre drin sind. und ich würde den herrn mörder toschläger oder wie auch immer bösartigen menschen gerne länger hinter schwedischen gardinen sehen.
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alic ggwidr?
jaja, das ist ein altes thema! wenn man sich dieses sehr empfehlenswerte artikelchen durchliest, dann weiss man nicht nur alles notwendige über die alic, sondern würde bei der frage, ob sie ggwidr. ist auch heftig mit dem kopfe nicken:
Salger, Hannskarl/ Mutzbauer, Norbert: Die actio libera in causa, eine rechtswidrige Rechtsfigur, Neue Zeitschrift für Strafrecht, S.561 ff, 1993
aberaber: es geht ja, wie der otto so schön im at schreibt darum , dass man kriminalpol. etwas akzeptables auf die beine stellen muss. und so bleiben wir dabei uns zu streiten, bis der gesgeber einen § wie im schweitzer recht einfügt, der die alic tbstandl erfasst.
Salger, Hannskarl/ Mutzbauer, Norbert: Die actio libera in causa, eine rechtswidrige Rechtsfigur, Neue Zeitschrift für Strafrecht, S.561 ff, 1993
aberaber: es geht ja, wie der otto so schön im at schreibt darum , dass man kriminalpol. etwas akzeptables auf die beine stellen muss. und so bleiben wir dabei uns zu streiten, bis der gesgeber einen § wie im schweitzer recht einfügt, der die alic tbstandl erfasst.
Re: in dubio pro reo und alic
Hab mal nachgelesen und -gedacht und meine mittlerweile, dass das doch nicht so stimmt mit doppelt i.d.p.r.!ghostwriter hat geschrieben:Ist dem denn wirklich so? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht und hab auch grad nichts da zum Nachlesen. Mal unterstellt, dass das richtig ist. Dann hast du den Fall doch schon selbst gelöst: "Normale" Bestrafung geht i.d.p.r. nicht, weil nicht auszuschließen, dass schuldunfähig. a.l.i.c. geht i.d.p.r. nicht, weil nicht feststeht, dass schuldunfähig. Also bleibt übrig 323a StGB. Oder warum zweifelst du an deiner Lösung?jurajura hat geschrieben:dann käme, bei schuldunfähigkeit aber eine alic in betracht. diese kommt nur dann nicht in betracht, wenn nicht sicher ist, ob der täter schuldunfähig war oder nicht.
Der BGH wendet nämlich die a.l.i.c. auch im Bereich von 21 StGB an. Wenn also die Vss. der a.l.i.c. vorliegen, entfällt nach BGH zwingend die Milderungsmöglichkeit nach 21 StGB (str., aber mE konsequent). Für deinen Ausgangsfall bedeutet das, dass der Täter in jedem Fall nach den Grundsätzen der a.l.i.c. bestraft werden kann, egal ob nur ein Zustand nach 21 StGB oder nach 20 StGB vorlag.
Im Tröndle/Fischer steht außerdem, dass bei Vorliegen der Vss. der a.l.i.c. Feststellungen zur Schuldfähigkeit überhaupt nicht mehr getroffen werden müssen. Hieße weiter, dass selbst wenn offen ist, ob volle Schuldfähigkeit, 21 oder 20 StGB vorlag, eine Bestrafung nicht ausscheidet, wenn die Vss. für die a.l.i.c. erfüllt sind. Und das ist mE auch richtig! Unsauber bis falsch dürfte es nämlich sein, bei der "normalen" Prüfung eine Strafbarkeit i.d.p.r. zu verneinen und dann zur a.l.i.c.-Prüfung überzugehen. Vielmehr muss man eigentlich sagen: Es kann zwar nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Täter zum Ztpkt. der Tatbegehung schuldfähig war. Es reicht jedoch aus, wenn jedenfalls die Vss. einer a.l.i.c. vorlagen. Denn dann kommt es ausnahmsweise eben nicht mehr darauf an, dass der Täter bei Tatbegehung schuldfähig war. Es kann aber für die Anwendung der a.l.i.c. nicht schädlich sein, dass der Täter möglicherweise auch bei Tatbegehung schuldfähig war. Man darf also nicht vorschnell i.d.p.r. bejahen, sondern muss letztlich eine Art "Wahlfeststellung" innerhalb desselben Delikts vornehmen: Sollte der Täter schuldfähig gewesen sein, dann "normale" Strafbarkeit. Lag Zustand nach 21 StGB oder auch 20 StGB vor, dann "volle Strafbarkeit" nach Grundsätzen der a.l.i.c. Somit führen letztlich alle 3 SV-Möglichkeiten zum gleichen Ergebnis und i.d.p.r. wäre in der Tat fehl am Platz.
Hoffe das war jetzt alles nicht zu konfus...
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Ich mach aus der Konfusion (die ganzen Abkürzungen...) mal ein Schema (hab auch 2 Tage drangessen).
Also mal zusammengefasst: auf 323a) kommst Du in 3 Fällen
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorverschulden
b) Zwar liegt ein Vorverschulden vor, Du erkennst die ALIC aber als Rechtsfigur nicht an
c) Es fehlt an dem erforderlichen inneren Zusammenhang (lies Wessels AT)
Edith: bei § 21 geht es nur um die Frage der Strafmilderung. Da nach der h. M. die ALIC auf 21 anwendbar ist > keine Strafmilderung möglich. Nach der m. M. dagegen schon (weil die ALIC auf 21 nicht anwendbar ist) - Lit Tip.: Streng, JuS 2001, 540
Prgamatischer Tip für die Klausurlösung: ALIC als Rechtsfigur ablehnen & direkt auf 323a) gehen....
Also mal zusammengefasst: auf 323a) kommst Du in 3 Fällen
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorverschulden
b) Zwar liegt ein Vorverschulden vor, Du erkennst die ALIC aber als Rechtsfigur nicht an
c) Es fehlt an dem erforderlichen inneren Zusammenhang (lies Wessels AT)
Edith: bei § 21 geht es nur um die Frage der Strafmilderung. Da nach der h. M. die ALIC auf 21 anwendbar ist > keine Strafmilderung möglich. Nach der m. M. dagegen schon (weil die ALIC auf 21 nicht anwendbar ist) - Lit Tip.: Streng, JuS 2001, 540
Prgamatischer Tip für die Klausurlösung: ALIC als Rechtsfigur ablehnen & direkt auf 323a) gehen....
Jau, denke das bringt es sehr gut auf den Punkt!BlaBla hat geschrieben:Ich mach aus der Konfusion (die ganzen Abkürzungen...) mal ein Schema (hab auch 2 Tage drangessen).
Also mal zusammengefasst: auf 323a) kommst Du in 3 Fällen
a) Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorverschulden
b) Zwar liegt ein Vorverschulden vor, Du erkennst die ALIC aber als Rechtsfigur nicht an
c) Es fehlt an dem erforderlichen inneren Zusammenhang (lies Wessels AT)
Schon klar, dass es bei 21 StGB nur um die Frage Milderung ja/nein geht. Folgt man hier aber der MM, dann wirkt sich das mE trotzdem sehr verkomplizierend auf unseren obigen Fall aus. Aber halte es wie gesagt für konsequent, dass bei Vorliegen der Vss. einer alic (und deren grundsätzlicher Anerkennung natürlich) auch die Anwendung von 21 StGB abgelehnt wird. Ansonsten käme man nämlich dazu, dass der Schuldunfähige iSv 20 StGB wegen der alic voll bestraft wird, der nur vermindert Schuldfähige bekäme dagegen uU eine Milderung und käme besser weg, als der Schuldunfähige! Das kann es ja wohl nicht sein.BlaBla hat geschrieben: Edith: bei § 21 geht es nur um die Frage der Strafmilderung. Da nach der h. M. die ALIC auf 21 anwendbar ist > keine Strafmilderung möglich. Nach der m. M. dagegen schon (weil die ALIC auf 21 nicht anwendbar ist)
Hm, würdest du das bei nem Mord oder Totschlag in der Klausur wirklich durchziehen? Ich würde mich das glaub ich nicht trauen...BlaBla hat geschrieben: Prgamatischer Tip für die Klausurlösung: ALIC als Rechtsfigur ablehnen & direkt auf 323a) gehen....
Noch ne kleine Ergänzung zu meinem letzten Beitrag, also zu dem Fall, dass die Vss. der alic grds. vorliegen, aber nicht nachgewiesen werden kann, ob volle, verminderte oder gar keine Schuldfähigkeit. Denke es gibt strenggenommen zwei dogmatisch begründbare Lösungswege, die ich oben etwas unsauber vermischt habe:
L1: Man argumentiert, dass die positive Feststellung eines Zustandes nach 20 StGB oder 21 StGB für die Anwendbarkeit der alic nicht Vss. ist. Wenn man nämlich sagt, bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit genügt es, dass der Täter zum Ztpkt. des Betrinkens (oder was auch immer) schuldfähig war, dann muss dies ja wohl erst Recht genügen, wenn der Täter zusätzlich auch noch im Ztpkt. der Tatbegehung schuldfähig war. Diese Argumentation halte ich für richtig und ist mE auch hM.
L2: Man geht davon aus, dass man die alic immer nur und erst dann anwenden darf, wenn ein Zustand nach 20 StGB oder 21 StGB positiv festgestellt wurde. Im Beispielsfall wäre dann an i.d.p.r. zu denken, weil hier nicht auszuschließen ist, dass der Täter vielleicht voll schuldfähig war. "Normale" Bestrafung scheitert auf den ersten Blick daran, dass eben auch nicht die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Dann kommt man hier meiner Meinung nach aber zu einer "echten" unechten (=gleichartigen) Wahlfeststellung, weil sich der Täter nach allen drei SV-Alternativen wegen desselben Delikts "voll" strafbar gemacht hat und eine vierte SV-Alt. ausscheidet.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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...In der Not frisst der Teufel Weihwasser...Hm, würdest du das bei nem Mord oder Totschlag in der Klausur wirklich durchziehen? Ich würde mich das glaub ich nicht trauen...
(wobei ich diesen Herren Teufel heute gerade mal sehr schätze...mein Woofer kam heute...ich bin taub und meine arme Nachbarn wohl auch... )
Back to topic:
wenn Du keine Zeit hast und das auf dieses bekloppte "Mehfachproblem" ALIC und 21 treffen solltest (was nur der Fall sein kann, wenn der SV quasi "dannach stinkt"), besser eine kurze und gut begründete Lösung anbieten als eine schlecht begründete und unstrukturierte Lösung, bei der zudem das Risko des sich Verrennens sehr groß ist....
Die ALIC abzulehnen ist ja voll vertretretbar: Ausnahmemodell killst mit dem Hinweis "Widerspruch zum Koizidentprinzip, TB-Modell mit dem Hinweis "Widerspruch zu § 22".
Im Notfall ist alles erlaubt, was vertretbar ist (=Antwortspielraum des Prüflings)
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Ich denke, eine gute begründete Lösung ist mehr wert als das -zufällige- "Treffen" der Musterlösung. Entscheidend ist imo, dass Du zeigst, dass Du den Kram nicht nur gelernt hast, sondern -viel besser- auch verstanden hast (wat dann am Ende heißt "zeugt von fundiertem Wissen").
Meine Erfahrung ist, dass sowas durchaus honoriert wird. Damit kannst selbst ein paar Schnitzer "korrigieren" (sprich: die werden nicht ganz so übel genommen)
Meine Erfahrung ist, dass sowas durchaus honoriert wird. Damit kannst selbst ein paar Schnitzer "korrigieren" (sprich: die werden nicht ganz so übel genommen)