Rücktritt bei 227???????

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Rücktritt bei 227???????

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also ich stehe total aufm schlauch...

Folgendes Problem:

A schlägt B mit Körperverletzungsvorschlag einige Male sehr heftig.
B fällt auf Bordsteinkante und verletzt sich lebensgefährlich. A denkt auch das B bald stirbt und überlässt ihn seinem Schicksal weg.

A kommt kurze Zeit später zurück, ruft Krankenwagen. Arzt sagt das auch wenn A den wagen sofort gerufen hätte B nur eine Überlebenschance von 50 % gehabt hätte. B stirbt.

Grundsätzlich wollte ich den 227 bejahen aber jetzt stellt sich mir die Frage inwiefern man von einem 227 zurücktreten kann, da es ja eigentlich keine versuchte Erfolgsquali ist, da A den Erfolg (Tod des B) ja gar nicht wollte...oder so

Rücktritt möglich??
BlaBla
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Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

Beitrag von BlaBla »

Imo nein. 227 ist eine Erfolgsquali. Theoretisch ist zwar 227 auch vorsätzlich begehbar, nach h.M gehen im Fall vorsätzlichen Handelns die Tötungsdelikte vor. Fängst mit 211,212 an und prüfst den Kram "runter", also
1) 211, 212: (-), kein Vorsatz
2) 222 -> wenn der eingreift, liegt eigentlich auch 227 vor - der tritt aber nach h. M. im Wege der Konkurrenz zurück. Falls Du 222 (-) > weiter 3)
3) 223 (+), 227

Würde ev. aber auch über mal den 221 iVm mit der Erfolgsquali 221 III nachdenken !
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