Herausgabeerpressung von Eigentum

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Herausgabeerpressung von Eigentum

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

A hat eine Uhr in Besitz, die dem B gehört. B versucht nun, die Uhr mittels Drohung (vorgehaltene Waffe) von A wieder herauszubekommen.

Woran scheitert hier die Erpressung - an dem fehlenden Vermögensnachteil oder an der fehlenden rechtswidrigen Bereicherung?
Christoph
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Re: Herausgabeerpressung von Eigentum

Beitrag von Christoph »

memphis hat geschrieben:A hat eine Uhr in Besitz, die dem B gehört. B versucht nun, die Uhr mittels Drohung (vorgehaltene Waffe) von A wieder herauszubekommen.

Woran scheitert hier die Erpressung - an dem fehlenden Vermögensnachteil oder an der fehlenden rechtswidrigen Bereicherung?
Kommt drauf an, ob A ein Recht zum Besitz hat. Hat er es, dann liegt ein Vermögensnachteil vor. Hat A kein RzB hängt es davon ab, welchen Vermögensbegriff du zugrunde legst. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt ein Vermögensnachteil vor, innerhalb des juristisch-ökonomischen ist es strittig. Folgt man einer Ansicht, die einen Nachteil sieht, scheitert es dann AFAIK an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
BöhserOnkel
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Re: Herausgabeerpressung von Eigentum

Beitrag von BöhserOnkel »

marlin4 hat geschrieben:
memphis hat geschrieben:A hat eine Uhr in Besitz, die dem B gehört. B versucht nun, die Uhr mittels Drohung (vorgehaltene Waffe) von A wieder herauszubekommen.

Woran scheitert hier die Erpressung - an dem fehlenden Vermögensnachteil oder an der fehlenden rechtswidrigen Bereicherung?
Kommt drauf an, ob A ein Recht zum Besitz hat. Hat er es, dann liegt ein Vermögensnachteil vor. Hat A kein RzB hängt es davon ab, welchen Vermögensbegriff du zugrunde legst. Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt ein Vermögensnachteil vor, innerhalb des juristisch-ökonomischen ist es strittig. Folgt man einer Ansicht, die einen Nachteil sieht, scheitert es dann AFAIK an der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
sehe ich auch so. RW der Bereicherung fehlt weil B einen fälliger, einredefreien Anspruch aus § 985 BGB hat. Etwas anderes gilt natürlich wie bereits gesagt dann, wenn B zu Besitz berechtigt ist, ein Pfandrecht hat o.ä.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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