Teilnahme zu § 315 c I, III

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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avid
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Teilnahme zu § 315 c I, III

Beitrag von avid »

Ich hab`mal eine Frage bezüglich der Teilnahme zu § 315 c I, III.
Nach § 11 II werden Vorsatz - Fahrlässigkeitskombinationen ja grundsätzlich wie Vorsatztaten behandelt, so dass Anstiftung oder Beihilfe möglich ist.
Aber wie baue ich so etwas in meinem Gutachten auf. Mal ein Beispielfall:

A und B sind in einer Kneipe und trinken Alkohol. Anschließend bittet A den B ihn doch noch mit dem Wagen nach Hause zu bringen. Dabei sieht A, dass B betrunken ist. B stimmt zu. Auf der fahrt kommt es dann zu einem Unfall.

B hat sich hier nach § 315 c I, III strafbar gemacht. Er hatte Vorsatz bzgl. des fahruntüchtigen Zustands, hat aber hinsichtlich des Unfalls nur fahrlässig gehandelt.
Aber wie baue ich jetzt die Strafbarkeit des A in meinem Gutachten auf?
I. Tatbestand
Objektiver TB
1. Nach § 11 II werden Vorsatz - fahrlässigkeitskombinationen wie Vorsatzdelikte behandelt, so dass eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt.
2. Dazu hat A den B bestimmt, so dass auch eine Anstiftungshandlung vorliegt
Subjektiver TB
1. A hat Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung
2. Was schreib ich jetzt unter diesem Prüfungspunkt? A hat ja gerade keinen Vorsatz hinsichtlich des Unfalls. Muss ich jetzt hier Fahrlässigkeit prüfen und wenn ja wie ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hier musst du erst mal aufpassen bzgl. des gefährdeten (bzw. verletzten) Tatobjekts! Wenn nur der A gefährdet wurde bei dem Unfall und sonst keine Sachen (Wagen des B zählt auch nicht) oder Personen, dann hat B gar keinen 315c, sondern nur 316 erfüllt, weil B als Anstifter zur Trunkenheitsfahrt kein taugliches Tatobjekt sein konnte. In diesem Fall ist der Prüfungsaufbau in der Tat etwas kompliziert, weil du letztlich im Rahmen der 315c-Prüfung des B die Anstiftung des A zu 316 inzident prüfen musst.

Wurden in deinem Bsp bei dem Unfall andere Sachen oder Personen gefährdet, dann ist der Aufbau im Prinzip schon so richtig, wie du es schreibst. Der Anstifter muss in Bezug auf die Herbeiführung der Gefahr mE selbst fahrlässig gehandelt haben. Dürfte aber idR unproblematisch zu bejahen sein, da es obj pflichtwidrig ist, einen Betrunkenen zu einer Autofahrt zu veranlassen und es dabei auch obj vorhersehbar ist, dass es deswegen zu Beinahe-Unfällen mit Personen- oder Sachgefährdung kommt. Strenggenommen gehört das allerdings in den obj Tb.
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

...oder Personen, dann hat B gar keinen 315c, sondern nur 316 erfüllt, weil B als Anstifter zur Trunkenheitsfahrt kein taugliches Tatobjekt sein konnte...
Anmerkung: so die h. M. (BGH), schon knapp einfach

a. A. dagegen Lit. auch der Anstifter wird erfasst. Den kann man aber auch rausexen und zwar über die obj. Zurechnung

> also ein "Glasmurmelstreit"
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, da hast du natürlich Recht. Den Meinungsstreit hab ich in der Tat etwas knapp dargestellt... ;) :-w

Aber hat der BGH nicht immer Recht? 8-[
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