unechte Unternehmensdelikte vs. § 11I Nr. 6

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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dergrinch
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unechte Unternehmensdelikte vs. § 11I Nr. 6

Beitrag von dergrinch »

Kann mir jemand deren Sinn, Einordnung und Unterschied zu den echten i,S.d. § 11I Nr. 6 erklären.

Danke.
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Mag keiner?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ehrlich gesagt kann ich das auch nicht wirklich erklären. Mir fällt auf Anhieb auch nur ein Bsp ein: § 292 I Nr. 1. Das "Nachstellen" iSd § 292 I Nr.1 ist ein unechtes Unternehmensdelikt.

Also irgendwie kann ich dir da auch nicht wirklich weiterhelfen.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wissen tu ich's ehrlich gesagt auch nicht, aber mutmaße mal, dass die unechten Unterlassungsdelikte vom Prinzip her das Gleiche sind, dass also eigentliche Versuchshandlungen als Vollendung bestraft werden und der Unterschied wohl nur darin besteht, dass hier nicht ausdrücklich von "unternehmen" die Rede ist, sondern sich der Unternehmensdeliktscharakter nur aus der Umschreibung der Tathandllung ergibt, wie eben beim "Nachstellen". Aber wie gesagt, wirklich so gelesen hab ich das jetzt auch nicht.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

@ghostwriter
That makes sense to me :wink2:.

Klar, darauf bin ich gestern nacht gar nicht mehr gekommen. Bei § 292 I Nr.1 ist ja nicht von Unternehmen die Rede. Dennoch erfasst das Nachstellen alle Handlungen, die der unmittelbaren Durchführung der anderen Tatmodalitäten (zB Fangen, Erlegen...) dienen. Es werden zB bereits das Auflauern oder das bloße Durchstreifen des Jagdgebietes mit einsatzbereiter Jagdwaffe erfasst, so dass dann eine vollendete Wilderei vorliegt.

Wie ghostwriter schon sagte, ist das unechte Unternehmensdelikt von der Idee her dasselbe wie das echte, nur dass nicht von Unternehmen die Rede ist.

Dürfte vergleichbar mit den Unterlassungsdelikten sein.


grtz
BuggerT
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Genau das war meine Frage, nun aber zu den Rechtsfolgen oder besser Anwendbarkeiten der 22ff StGB.

Ausserdem wüßte ich gerne um die genaue Unterscheidung, wann ist es ein unechtes Unternehmensdelikt und wann irgendwas anderes.

Wenn 'unternimmt' TBM ist, ist es klar, aber soll ich mir den Rest selber zusammestellen oder komme ich mit meinen drei Beispielen aus.
Ich weiß, das der Mist nicht wirklich von Bedeutung ist, aber kann ja mal drankommen.

Ist ein untauglicher Versuch möglich, wenn es gar keine Versuch gibt, wie bei den echten Unternehmensdelikten.
Abgesehen davon, das ich den untauglichen Versuch entgegen der h.M . als nicht strafbar ansehe (siehe Köhler Strafreht AT)
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