"Täter hinter dem Täter" im § 25

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Maik84
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1163
Registriert: Freitag 18. November 2005, 13:18
Ausbildungslevel: Au-was?

"Täter hinter dem Täter" im § 25

Beitrag von Maik84 »

Hallo!

Folgende Konstellation:
Erbe E will seinen serebenskranken Onkel O durch Gift töten. Er gibt der Pflegerin P eine Flasche, von der E behauptet, es sei ein Heiltrunk. P bemerkt den echten Umstand, ist aber, was E nicht weiß, auch im Testament des O bedacht worden. Deshalb verabreicht sie O das Gift, O stirbt.

Strafbarkeit der P:
I. § 212
II. § 211

Strafbarkeit des E:
I. §§ 211, 26 (-) da kein doppelter Anstiftervorsatz (weil er ja denkt, die P ist ahnungslos)
II. §§ 211, 25 II (-) da kein gemeinsamer Tatentschluß und keine gemeinschaftliche Ausführung
III. §§ 211, 25 I 2. Alt.

jetzt kommt das Problem des Ganzen:
a) nach der finalen Tatherrschaftslehre kann E nicht strafbar sein, weil er nicht die finale Tatherrschaft hat
b) nach der eingeschränkt-subjektiven Animus-Theorie wäre E strafbar, weil er durch die Gabe des Trunks zumindest in diesem Moment die Einflußmöglichkeit auf P hatte
c) nach extrem-subjektiver Theorie ist E ebenfalls strafbar, weil er ja das Erfolgsinteresse hatte...
Wie würdet Ihr schlüssig vorgehen, habe ich wesentliche Möglichkeiten übersehen? Danke...!
BlaBla
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 185
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

Beitrag von BlaBla »

Also der "Täter hinter dem Täter" ist das nicht. Da ist eine ganz andere Sache, nämlich die bösen Machtaperate > lies Roxin AT II

Für die P hast das ja schon mal rausbekommen. Die ist Täterin, handelt volldeliktisch.

Beim E musst nunmal nachdenken: der wollte die P als Tatmittlerin einsetzen. Hat aber nicht funzt, P ganz ganz bös. Worüber irrt sich E nun ? Corrrreet, über seine Tatherrschaft
> Und genau zu dem Problem lies mal Wessels AT, 549...das ist der gleiche Fall
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was kommt denn am Ende raus? Ist schon ein Weilchen her, als ich das mal gelesen hab und bin grad zu faul zum Nachschlagen...

Hätte jetzt gesagt Anstiftung (Anstiftervorsatz im mb Täterschaftsvorsatz enthalten) und versuchte Begehung in mb Täterschaft, das Ganze in TE wegen Klarstellung.

Oder ist das jetzt Blödsinn? :-k
Maik84
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1163
Registriert: Freitag 18. November 2005, 13:18
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von Maik84 »

Danke für die Literaturhinweise. Ich weiß, daß das mit den Machtapparaten eigentlich gemeint ist, in der Vorlesung hatten wir das selbe Beispiel aber dann den genannten Fall angeschnitten, daher die Verwirrung meinerseits.
Antworten