Hallo!
Folgende Konstellation:
Erbe E will seinen serebenskranken Onkel O durch Gift töten. Er gibt der Pflegerin P eine Flasche, von der E behauptet, es sei ein Heiltrunk. P bemerkt den echten Umstand, ist aber, was E nicht weiß, auch im Testament des O bedacht worden. Deshalb verabreicht sie O das Gift, O stirbt.
Strafbarkeit der P:
I. § 212
II. § 211
Strafbarkeit des E:
I. §§ 211, 26 (-) da kein doppelter Anstiftervorsatz (weil er ja denkt, die P ist ahnungslos)
II. §§ 211, 25 II (-) da kein gemeinsamer Tatentschluß und keine gemeinschaftliche Ausführung
III. §§ 211, 25 I 2. Alt.
jetzt kommt das Problem des Ganzen:
a) nach der finalen Tatherrschaftslehre kann E nicht strafbar sein, weil er nicht die finale Tatherrschaft hat
b) nach der eingeschränkt-subjektiven Animus-Theorie wäre E strafbar, weil er durch die Gabe des Trunks zumindest in diesem Moment die Einflußmöglichkeit auf P hatte
c) nach extrem-subjektiver Theorie ist E ebenfalls strafbar, weil er ja das Erfolgsinteresse hatte...
Wie würdet Ihr schlüssig vorgehen, habe ich wesentliche Möglichkeiten übersehen? Danke...!
"Täter hinter dem Täter" im § 25
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Also der "Täter hinter dem Täter" ist das nicht. Da ist eine ganz andere Sache, nämlich die bösen Machtaperate > lies Roxin AT II
Für die P hast das ja schon mal rausbekommen. Die ist Täterin, handelt volldeliktisch.
Beim E musst nunmal nachdenken: der wollte die P als Tatmittlerin einsetzen. Hat aber nicht funzt, P ganz ganz bös. Worüber irrt sich E nun ? Corrrreet, über seine Tatherrschaft
> Und genau zu dem Problem lies mal Wessels AT, 549...das ist der gleiche Fall
Für die P hast das ja schon mal rausbekommen. Die ist Täterin, handelt volldeliktisch.
Beim E musst nunmal nachdenken: der wollte die P als Tatmittlerin einsetzen. Hat aber nicht funzt, P ganz ganz bös. Worüber irrt sich E nun ? Corrrreet, über seine Tatherrschaft
> Und genau zu dem Problem lies mal Wessels AT, 549...das ist der gleiche Fall
Was kommt denn am Ende raus? Ist schon ein Weilchen her, als ich das mal gelesen hab und bin grad zu faul zum Nachschlagen...
Hätte jetzt gesagt Anstiftung (Anstiftervorsatz im mb Täterschaftsvorsatz enthalten) und versuchte Begehung in mb Täterschaft, das Ganze in TE wegen Klarstellung.
Oder ist das jetzt Blödsinn?
Hätte jetzt gesagt Anstiftung (Anstiftervorsatz im mb Täterschaftsvorsatz enthalten) und versuchte Begehung in mb Täterschaft, das Ganze in TE wegen Klarstellung.
Oder ist das jetzt Blödsinn?
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