Fremdheit?
Moderator: Verwaltung
Fremdheit?
Hallo nochmal,
wenn der Ehemann glaubt, seine Frau sei tot und daraufhin die Wohnungstür gewaltsam öffnet, könnte man ja eine Sachbeschädigung prüfen.
Bei der Fremdheit der Sache stellt sich mir aber die Frage, dass er zwar objektiv nicht Alleineigentümer ist, da die Frau (Miteigentümerin) noch lebt. Wie wirkt sich das auf die Fremdheit aus? Erbrecht? Wird er automatisch Alleineigentümer der Tür, wenn die Frau stirbt oder so? Wäre dann der Vorsatz bezüglich der Fremdheit abzulehnen?
Fragen über Fragen...
wenn der Ehemann glaubt, seine Frau sei tot und daraufhin die Wohnungstür gewaltsam öffnet, könnte man ja eine Sachbeschädigung prüfen.
Bei der Fremdheit der Sache stellt sich mir aber die Frage, dass er zwar objektiv nicht Alleineigentümer ist, da die Frau (Miteigentümerin) noch lebt. Wie wirkt sich das auf die Fremdheit aus? Erbrecht? Wird er automatisch Alleineigentümer der Tür, wenn die Frau stirbt oder so? Wäre dann der Vorsatz bezüglich der Fremdheit abzulehnen?
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Das ist ein Tatbestandsirrtum, denn bei dem vorgestellten Tod der Ehefrau wäre der Ehemann Erbe des Miteigentumsanteils an der Tür, also Alleineigentümer. Es sein denn, es gibt noch weitere Erben. Dann ist er hinsichtlich des Miteigentumsanteils nur Miterbe. Vorher müsste man allerdings die genauen Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und die Verwandtschaftsverhältnisse kennen.
Übrigens: Wenn der Mann die Frau umgebracht hat, ist er ja erbunwürdig und von der Erbfolge ausgeschlossen.
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- dionysos
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Genau Miteigentum schliesst die Fremdheit aber nicht aus, da der Täter dann nicht Alleineigentümer ist. Ich würde hier auch einen TB-Irrtum annehmen wenn der Mann glaubt, seine Frau sei tot.BuggerT hat geschrieben:Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen steht.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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Mal am Rande: Wenn der Mann die eigene Wohnungstür aufbricht, wird er das doch nur tun, wenn er die Frau retten will, ergo wenn er denkt, dass sie noch lebt. Es kann doch gar nicht den Fall geben, in dem sich der Mann denkt: "Oh Gott, ich muss die Tür aufbrechen, damit ich schnell bei meiner toten Frau bin."
Ich weiß, der Sachverhalt ist nun mal so wie er ist. Und es steht jedem frei, seine Haustür einzutreten. Aber irgendwo muss man sich dann auch nicht verrückt machen mit Fallvarianten, die man so nie bearbeiten muss, oder?
Ich weiß, der Sachverhalt ist nun mal so wie er ist. Und es steht jedem frei, seine Haustür einzutreten. Aber irgendwo muss man sich dann auch nicht verrückt machen mit Fallvarianten, die man so nie bearbeiten muss, oder?
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Also wenn ich denken würde meine Frau liegt tot in der Wohnung und ich habe keinen Schlüssel dabei könnte ich mir durchaus vorstellen, in die Situation zu kommen, dass ich die Tür eintrete. Ob das vernünftigerweise irgendeinen Sinn macht kann man zwar bezweifeln, aber wer handelt in solchen Ausnahmesituationen schon rational?Elandee hat geschrieben:Mal am Rande: Wenn der Mann die eigene Wohnungstür aufbricht, wird er das doch nur tun, wenn er die Frau retten will, ergo wenn er denkt, dass sie noch lebt. Es kann doch gar nicht den Fall geben, in dem sich der Mann denkt: "Oh Gott, ich muss die Tür aufbrechen, damit ich schnell bei meiner toten Frau bin."
Ich weiß, der Sachverhalt ist nun mal so wie er ist. Und es steht jedem frei, seine Haustür einzutreten. Aber irgendwo muss man sich dann auch nicht verrückt machen mit Fallvarianten, die man so nie bearbeiten muss, oder?
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