Folgender Fall mal zur verdeutlichung des Problems:
A wird von B fristlos entlassen. A ist sauer und will etwas mitgehen lassen. So bittet er den C, welcher Gewahrsam an allen Sachen des B hat, ihm einen Teuren Gegenstand auszuhändigen, den A angeblich dem B bringen möchte. C weiss nichts von der Entlassung des A und schöpft keinen Verdacht. Somit händigt er dem A den Gegenstand aus...
Was liegt in dieser Konstellation denn vor?
Ist die Aussage "es dem B bringen zu wollen" eine Täuschung und ist diese auch kausal?
Ist das Auftreten des A ein schlüssiges Verhalten und somit ein aktives Tun?
Oder hat er es lediglich Unterlassen den C über die neue Tatsache "Kündigung" aufzuklären? Woraus entstünde dann die Garantenstellung?
Hab mich nun schon ein wenig mit dieser Frage beschäftigt, bin allerdings noch zu keiner brauchbaren Lösung gekommen.
Bin für jede Hilfe dankbar, toll wäre eine solche oder ähliche Konstellation in Lehrbüchern oder Gerichtsentscheidungen zum nachlesen.
Abgrenz. Betrug d. schlüssiges Verhalten oder Unterlassen
Moderator: Verwaltung
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Wenn der C auch ArbN des B ist könnte hier ein gedanklicher Fehler liegen. Gewahrsam hat in der Regel der Arbeitgeber (bzw. Geschäftsinhaber).bittet er den C, welcher Gewahrsam an allen Sachen des B hat, ihm...
Angenommen, der C hat Gewahrsam. Wie wärs mit einem Dreicksbetrug zu Lasten des B ?
Täuschender: A
Irrtum : bei C
Verfügung: durch C
Schaden: bei B
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- BuggerT
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Ich würde hier auch von einem aktiven Tun ausgehen. Die Schwierigkeit beim Betrug ist aber häufig, genau festzustellen, worin die Täuschung liegt. So ist es mE auch hier.
Im Übrigen würde ich hier auch allenfalls von einem Dreiecksbetrug ausgehen. Alternativ kommt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
grtz
BuggerT
Im Übrigen würde ich hier auch allenfalls von einem Dreiecksbetrug ausgehen. Alternativ kommt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
grtz
BuggerT