Gestern haben wir unsere zweite Klausur in der großen Übung geschrieben und ich würde dazu gerne mal die ein oder andere Meinung hören.
A und seine Freundin F sind in der Disko. Nachst um eins entschließen sie sich nach Hause zu gehen. A fühlt sich betrunken und weist tatsächlich eine BAK von 1, 4 auf. F ist ebenfalls alkoholisiert. Trotzdem überredet F den A erfolgreich dazu, sie mit seinem Auto nach Hause zu bringen. Dabei fährt A mehrmals in starken Schlangenlinien, bringt F aber sicher nach Hause.
das ist ein Ausschnitt aus der Klausur. Ich habe hier § 315 c I Nr. 1 a geprüft. A war absolut fahruntüchtig. Das Problem liegt darin, ob eine konkrete Gefahr für seine Beifahrerin die F eingetreten ist.
Meint ihr, man kann grundsätzlich den Standpunkt vertreten, dass das Verhalten von A ausreicht, um eine konkrete Gefahr für F zu bejahen. (Ich weiß, dass es eine BGH - Entscheidung gibt nach der es wohl nicht reicht, aber meint ihr dass die Bejahung der Gefahr grundsätzlich vertretbar ist?)
Nachdem ich dann die konkrete Gefahr grundsätzlich bejaht habe, habe ich inzident geprüft, ob F Teilnehmerin in Form der Anstiftung ist. Nachdem ich das bejaht habe, habe ich sie aus dem Schutzbereich des § 315 c ausgeklammert und die konkrete Gefahr wieder verneint.
Meint ihr, dass dieser Lösungsweg vertretbar ist?
§ 315 c - Konkretheit der Gefahr
Moderator: Verwaltung
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M.E. sind Mitfahrer weder durch das bloße Mitfahren gefährdet, noch allein dadurch, dass der besoffene Fahrer Schlangenlinien fährt. Dieser vom BGH nun vertretenen Ansicht folgt meines Wissens auch die ganz h.M.
Allerdings hat der BGH selbst früher wohl eine andere Auffassung vertreten. Mit entsprechender Argumentation dürfte eine a.A. daher (noch) vertretbar sein.
Erst recht anders ist die Situation dann aber zu beurteilen, wenn der Fahrer fast von der Fahrbahn abgekommen ist oder den Zusammenstoß mit einem anderen KFZ gerade noch verhindert hat usw.
grtz
BuggerT
PS: Ach ja, nach einer Klausur nicht verrückt machen; es kommt eh anders als man denkt!!
Allerdings hat der BGH selbst früher wohl eine andere Auffassung vertreten. Mit entsprechender Argumentation dürfte eine a.A. daher (noch) vertretbar sein.
Erst recht anders ist die Situation dann aber zu beurteilen, wenn der Fahrer fast von der Fahrbahn abgekommen ist oder den Zusammenstoß mit einem anderen KFZ gerade noch verhindert hat usw.
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BuggerT
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Imo ziemlich eindeutig keine konkrete Gefahr, also kein 315c) I Nr. 1
Die konkrete Gefahr als Taterfolg ist sehr eng zu verstehen. Typische Defintion bei 315 "Beinahe Unfall". Der liegt hier nicht vor.
Hinweis: Küper BT Defintionen erklärt das recht gut & verständlich
Anmerkung: mangels konkreter Gefahr bleibt nur 316
Die konkrete Gefahr als Taterfolg ist sehr eng zu verstehen. Typische Defintion bei 315 "Beinahe Unfall". Der liegt hier nicht vor.
Hinweis: Küper BT Defintionen erklärt das recht gut & verständlich
Anmerkung: mangels konkreter Gefahr bleibt nur 316