263 mit wahren Tatsachen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
BlaBla
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 185
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

263 mit wahren Tatsachen

Beitrag von BlaBla »

Mal sehen, ob ich diesmal eine Antwort kriege...

BGH sacht ja beim Betrug mit wahren Tatsachen (Insertonsofferten) verkürzt folgendes: "die Irrtumserregung darf nicht bloß Folge, sondern muss Zweck des Handelns sein."

Ich bin auf den Trichter gekommen, dass man in diesem Fall genauso gut über eine Täuschung durch Unterdrückung (wahrer) Tatsachen hinkommen könnte.
Also: wenn im Schreiben des Täters der Rechnungscharakter so sehr im Vordergund steht und der wahre Inhalt so sehr in den Hintergrund gedrängt wird, dass das Opfer von einer Rechnung ausgehen muss, unterdrückt der Täter eine wahre Tatsache.

Eure Meinung ?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dass die sache umstritten ist, merkt man daran, dass es mehrere meinungen gibt :D :D :D
Benutzeravatar
BuggerT
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4405
Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
Ausbildungslevel: Au-was?

Beitrag von BuggerT »

Irgendwie verstehe ich jetzt nicht genau, was du meinst. Den BGH-Fall kenn ich (BGHSt 47, 1).

Wie darf ich "Unterdrücken einer wahren Tatsache" verstehen? Willst du damit auf eine Art Täuschung durch Unterlassen hinaus? Ich würde das jetzt auf Anhieb so verstehen, dass du darauf abstellen willst, dass der Täter es unterlässt, die wahren Tatsachen entsprechend offen zu präsentieren?

Oder verstehe ich dich total falsch und du meinst das Unterdrücken als aktive Handlung? Wenn ja, worin liegt dann der Unterschied zur Ansicht des BGH?

:-k


grtz
BuggerT
BlaBla
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 185
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

Beitrag von BlaBla »

Also die Hauptkritik an der BGH Entscheidung ist ja, dass "der ohnehin aufgweichte Betrugstatbestand noch weiter subjektiviert wird und ein im Geschäftsleben übliches Verhalten strafrechtlich sanktioniert wird"
> Problem nach BGH Ansicht ist ja zudem, dass der Täter in dem Fall abweichend von der üblichen Regelung zumindest wissentlich handeln muss.

Aus meiner Sicht kann man aber auch vom Gesamtcharakter des Schreibens ausgehen. Dieses enthält vordergründig eine Rechnung, erweckt also diesen Anschein. Das ist ja nunmal falsch - das Opfer hat ja keine Leistung in Anspruch genommen. Dadurch nun, dass sich lediglich an versteckter Stelle und schwer erkennbar der Angebotscharakter findet, tritt der wahre Charakter so sehr in den Hintergrund, dass man sagen kann, der Täter habe eine wahre Tatsache unterdrückt und das Opfer so mit einer falschen Tatsache getäuscht.

Mit anderen Worten: diese (Kunst-) "Konstruktion" des BGH einer Täuschung (Zit) "mit einer inhaltlich richtigen Erklärung" ist eigentlich gar nicht notwendig, weil man ja auch mit den bereits vorhandenen Möglichkeiten hingekommen wäre. > Vorteil: man würde zB im subj. TB auch mit dem eventualis hinkommen.

Was ich an der BGH Entscheidung komisch finde, ist -zumindest in den harten Fällen- nicht unbedingt das Ergebnis, sondern die Begründung
Antworten