Bitte um Lösungshinweise

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

X ist 75-Jahr alt und möchte nicht mehr leben. Deshalb bittet er seinen Neffen N, der sein Alleinerbe ist, ihn zu tötet. N ist zunächst völlig entsetzt, lässt sich aber nach langem Überreden auf die Tat ein und weihte N in folgenden Plan: Er wollte dem N einen Revolver geben, der insgesamt 6 Fächer für Patronen hat. Es sollten jedoch nur 2 Fächer mit Patronen gefüllt sein. X wollte es dem Schicksal überlassen, ob er stirbt oder nicht.
Als N zur Tat schreitet hofft er inständich, dass er ein Patronenfach öffnet, das leer ist, damit X nicht getötet wird. So geschah es auch und X fand sich mit seinem Schicksal ab.
Strafbarkeit des N?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde sagen keine Strafbarkeit. Der vermeintliche Schuss auf X ist allenfalls bewusst fahrlässig, ( dolus eventualis würde ich nicht annehmen ), einen Todeserfolg haben wir nicht und einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht.
Aber meine Strafrechtskenntnisse sind bescheiden, also alle Angaben ohne Gewähr.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ganz klar versuchter Totschlag.

Dolus eventualis liegt vor. Auch wenn er den Tod des X nicht wollte, nahm er ihn letztlich mit dem Abdrücken in Kauf.
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

Nur weil N etwas Lebensgefährliches gemacht hat, ist es doch noch nicht Eventualvorsatz. Schließlich lag die Todeswahrscheinlichkeit auch nur bei 1/3. Dazu kommt die besonders hohe Hemmschwelle beim Tötungsvorsatz.
Ich dachte eher daran, dass N ja in Ausführung des Auftrags des X handelt. Damit macht er sich doch quasi dessen Eventualvorsatz zu eigen.

Also:
Onkel sagt "Ich nehme es billigend in Kauf, wenn ich durch dein Abdrücken umkomme".
Neffe sagt "Is ok, machen wir so".

PS: Wieso ist in Jurafällen eigentlich immer der Neffe der Erbe?
BlaBla
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Beitrag von BlaBla »

Stimmt, wo des so sagst...ist immer der Neffe

vermutlich damit sich keiner ins BGB verrennt (Stichwort gesetzliche Erbfolghe aufgrund "Universalsukzession").
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Elandee hat geschrieben:Nur weil N etwas Lebensgefährliches gemacht hat, ist es doch noch nicht Eventualvorsatz. Schließlich lag die Todeswahrscheinlichkeit auch nur bei 1/3. Dazu kommt die besonders hohe Hemmschwelle beim Tötungsvorsatz.
Ich dachte eher daran, dass N ja in Ausführung des Auftrags des X handelt. Damit macht er sich doch quasi dessen Eventualvorsatz zu eigen.
1/3 ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit. In dem Fall kompensiert das kongnitive Moment das voluntative.
Abgesehen davon ist es widersprüchlich, wenn der Neffe den Tod des Onkels einerseits nicht will, aber dennoch abdrückt. Damit findet er sich im Ergebnis mit der möglichen Todesfolge doch ab.
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

BlaBla hat geschrieben: vermutlich damit sich keiner ins BGB verrennt (Stichwort gesetzliche Erbfolghe aufgrund "Universalsukzession").
???
"Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser behindert ist" (§ 107 I 3 AktG)
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

Momentemal...
"Universalsukzession" hatte ich als allgemeines Prinzip des Erbrechts in Erinnerung, nicht als spezielles Kennzeichen der gesetzlichen Erbfolge. Oder liege ich jetzt total daneben?

Manolaw,
die Kompensation des voluntativen Elements durch das kognitive gibt's nur in ganz krassen Ausnahmefällen. Also wenn jemand aufgrund der überragenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht mehr die Augen davor verschließen kann, dass der Erfolg infolge seines Handelns eintreten wird. Dazu kommt die besonders hohe Tötungshemmschwelle, die die Latte für den Vorsatz nochmal höher legt. Eine Wahrscheinlichkeit von 1/3 ohne voluntatives Element reicht dann nie und nimmer für Vorsatz.
Ich kann auch nichts Widersprüchliches darin erkennen, wenn jemand etwas Gefährliches macht, aber fest auf das Nichteintreten des Erfolgs vertraut. Dann wären ja alle Tätigkeiten, die mit Risiken für Dritte verbunden sind (z.B. Autofahren) gleich aus dem versuchten Erfolgsdelikt strafbar.
Aber im Ergebnis kommen wir dann doch wieder beide zur Versuchsstrafbarkeit des N, richtig?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mit deinem letzten Satz stimmst du mir also doch zu? :-k
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Beitrag von BöhserOnkel »

Manolaw hat geschrieben:Ganz klar versuchter Totschlag.

Dolus eventualis liegt vor. Auch wenn er den Tod des X nicht wollte, nahm er ihn letztlich mit dem Abdrücken in Kauf.
Wieso versuchter Totschlag? Ich hätte ganz spontan auf versuchte Tötung auf Verlangen geprüft, § 216 ist doch lex specialis oder? und dolus eventualis ist hier m.E. auch problematisch, ich würde eigentlich eher zur bewussten Fahrlässigkeit tendieren, bin mir da aber nicht ganz so sicher...
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
ProstG!
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Beitrag von ProstG! »

Manolaw hat geschrieben:
Elandee hat geschrieben:Nur weil N etwas Lebensgefährliches gemacht hat, ist es doch noch nicht Eventualvorsatz. Schließlich lag die Todeswahrscheinlichkeit auch nur bei 1/3. Dazu kommt die besonders hohe Hemmschwelle beim Tötungsvorsatz.
Ich dachte eher daran, dass N ja in Ausführung des Auftrags des X handelt. Damit macht er sich doch quasi dessen Eventualvorsatz zu eigen.
1/3 ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit. In dem Fall kompensiert das kongnitive Moment das voluntative.
Abgesehen davon ist es widersprüchlich, wenn der Neffe den Tod des Onkels einerseits nicht will, aber dennoch abdrückt. Damit findet er sich im Ergebnis mit der möglichen Todesfolge doch ab.
Das ist klassische Argumentation beim dolus directus 2. Grades. Allerdings setzt selbiger beim Wissenselement nicht nur 1:3, sonder ein (fast) sicheres Wissen voraus. Also eher sowas wie 99 %.

Beispiel: Ich hab das Magazin VOLL und drücke ab. Hier wird der andere sterben es sei denn die Patrone ist defekt o.ä. (das sind die 1%)

Im hier vorliegenden Fall kann man wenn nur mit dolus eventualis kommen (Möglichkeit ist da) und sich fragen, ob ein billigen im Rechtssinne vorliegt. (mE eher ja). Allerdings habe ich Zweifel, ob der BGH im Hinblick auf die Hemmschwellentheorie wirklich Tötungsvorsatz bejahen würde. (Tatfrage; je nachdem wie es um den Willensinhalt der Täters bei der Tat stand)
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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Elandee hat geschrieben: ...Ich kann auch nichts Widersprüchliches darin erkennen, wenn jemand etwas Gefährliches macht, aber fest auf das Nichteintreten des Erfolgs vertraut. Dann wären ja alle Tätigkeiten, die mit Risiken für Dritte verbunden sind (z.B. Autofahren) gleich aus dem versuchten Erfolgsdelikt strafbar...
Der Vergleich hinkt.
Mit dem Autofahren verfolgen die Menschen einen völlig anderen Zweck, als das Töten von Menschen.
Es bleibt also die Frage: Wenn N. hofft, daß er den X nicht töten wird, warum drückt er denn überhaupt ab ?
Antwort: Weil es ihm letztlich doch egal ist !
Oder hat jemand eine andere nachvollziehbare Antwort auf die Frage ?
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

Mal langsam Fritzchen,

Eventualvorsatz = Handeln unter billiger Inkaufnahme des Erfolgs ("Na wenn schon").
Bewusste Fahrlässigkeit = Gefährliches Handeln unter Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges ("Wird schon gut gehen").

Wenn N auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut (so verstehe ich das "inständige Hoffen"), dann ist es also grds nur bewusste Fahrlässigkeit.

Ausnahmefall dazu wäre der Fall von ProstG, in dem ein Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges angesichts der überwältigen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts nicht mehr rechtlich berücksichtigt werden kann. Eine solche Wahrscheinlichkeit haben wir hier gerade nicht. Also bewusste Fahrlässigkeit.

Dass ich im vierten Post trotzdem bei Dolus Eventualis lande, steht auf einem anderen Blatt. Aber da bin ich mir auch nicht so sicher.

@böhserOnkel
jep, 216 wäre wohl besser...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 216 ist eine Privilegierung von § 212.

Die Prüfung setzt also bei §§ 212, 22 an. Ob man dann noch zu § 216 etwas sagen muss, ist eine zweite Frage. Das hat dann aber nur noch für das Strafmaß Bedeutung (= Strafrahmenverschiebung), nicht für die Strafbarkeit an sich.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Fall ist mE aufgrund des vorgegebenen SVs nicht lösbar, da dieser im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand nicht genug hergibt. Daraus, dass der Neffe inständig hofft, es werde sich ein leeres Patronenfach öffnen, lässt sich wohl weder ableiten, dass er den Erfolgseintritt gebilligt hat, noch, dass er es nicht hat. Im Ergebnis müsste man daher wohl sagen, in dubio pro reo kein Vorsatz, daher kein Versuch und Straflosigkeit.

Alles andere was ihr hier macht (Schluss von 1/3 Wahrscheinlichkeit auf Billigungswillen, Hemmschwellentheorie etc.), hat meiner Meinung nach nichts mehr mit einer "Auslegung" und Subsumtion des vorgebenen Sachverhalts zu tun, sondern ist eine Beweiswürdigung. Diese kann aber rein "auf dem Papier" sowieso nicht zu einem vernünftigen Ergebnis führen, zumal hier auch viel zu wenig äußere Umstände vorgegeben sind, die für oder gegen eine Billigung als innere Tatsache sprechen würden. Daher müht euch nicht weiter ab. Bei einem solchen "Spielchen" wird man praktisch wohl in einem Fall zu dolus eventualis kommen können, in einem anderen wird nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegen. Das ist aber jeweils Tatfrage im Einzelfall, so dass wir den obigen Fall hier nicht pauschal rechtlich lösen können. Denn es gibt keine allgemeingültige richtige oder falsche materiellrechtliche Lösung für den Fall. In rechtlicher Hinsicht ist der Fall sogar unproblematisch. Entweder der Neffe hat den Tod gebilligt, dann ganz klar Eventualvorsatz oder er hat es nicht getan, dann ganz klar Fahrlässigkeit. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser inneren Tatsache ist aber wie gesagt keine Rechts-, sondern eine Sachfrage. Und der Versuch, diese Sachfrage hier zu klären, scheitert schon am Unmittelbarkeitsprinzip. ;)
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