§ 249: Gewalt gegen Sachen /Quälen von Tieren

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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BöhserOnkel
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§ 249: Gewalt gegen Sachen /Quälen von Tieren

Beitrag von BöhserOnkel »

Ich lerne gerade Strafrecht und bin etwas verwirrt von einigen Fallbeispielen im Schmidt/Priebe (den ich ansonsten ziemlich gut finde)

Es geht um die Frage, ob Gewalt gegen Sachen im Rahmen des Raubes für dessen Verwirklichung ausreicht.

Grds. (-), z.B. wenn der Täter eine Tür zertrümmert um eine Sache wegnehmen zu können. Anders liegt es, wenn das Opfer anwesend ist, und durch das Zertrümmern der Tür eingeschüchtert werden soll, weil sich die Sachgewalt dann mittelbar auf die Person auswirkt. Bis hierhin ok, aber im nächsten Satz steht, das Quälen des Lieblingstieres reicht für Gewalt nicht aus. Das Verstehe ich nicht, der Effekt den ich mit dem Quälen des Hundes auf das Opfer erziele, ist doch mindestens genauso gross wie wenn ich die Tür eintrete um ihn einzuschüchtern. Und Tiere stehen Sachen ja gleich... Kann mir jemand sagen was hier den Unterschied ausmacht?
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

So ähnliche Gedanken hatte ich mir auch schon dazu gemacht.

Fest steht ja wohl, dass beim Gewaltbegriff iSd 249 dieselben Grundsätze gelten müssen wie iRd 240. Für letzteren hat das BVerfG den geistigen Gewaltbegriff für verfassungswidrig erklärt, also dürften auch iRd 249 rein psychische Zwangswirkungen ausscheiden.

Die von dir beschriebene Gewalt gegen Sachen/Lieblingstier (und auch gegen nahestehende Dritte) wirkt doch aber wohl auch nur psychisch auf das eigentliche Opfer (d.h. über Einschüchterung, Schreck, Mitleid, etc.). Trotzdem soll es dann in manchen Fällen doch Gewalt sein (auch nach der Lit, die ich dazu gelesen habe). Ich weiß auch nicht, warum...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also zwischen der Gewalt bei 240 und bei 249 besteht schon ein bedeutender Unterschied, nämlich der, dass 249 ausdrücklich "Gewalt gegen eine Person" und 240 schlicht "Gewalt" verlangt.

Im Rahmen von 240 ist also Gewalt gegen Sachen ausreichend, sprich das Quälen des Lieblingstieres, z. B. durch Schläge, ist unproblematisch als Gewalt anzusehen, ohne dass es dabei auf das Problem psychische Wirkung usw. ankäme (für die Bejahung von Gewalt; natürlich bedarf es einer Verknüpfung zwischen dem Quälen als Gewalt und dem abgenötigten Verhalten, das ist aber kein "Gewalt"-Problem).

Bei 249 muss sich die Gewalt wegen des Wortlauts aber eben gegen die Person selbst richten. Das Quälen des Tieres ist aber ausschließlich gegen das Tier (Sache hin oder her...) und nicht gegen den Menschen direkt gerichtet. Bei dem Eintreten der Tür sieht es da evtl. anders aus, wenn diese dem Menschen sozusagen entgegenfliegt, kann man da uU schon Gewalt gegen die Person bejahen. Ist mE aber eine Frage des Einzelfalls und pauschal ist die Aussage sicher nicht richtig, dass Sachgewalt zur Einschüchterung des anwesenden Opfers stets Personengewalt darstellt.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

ghostwriter hat geschrieben:Bei 249 muss sich die Gewalt wegen des Wortlauts aber eben gegen die Person selbst richten. Das Quälen des Tieres ist aber ausschließlich gegen das Tier (Sache hin oder her...) und nicht gegen den Menschen direkt gerichtet. Bei dem Eintreten der Tür sieht es da evtl. anders aus, wenn diese dem Menschen sozusagen entgegenfliegt, kann man da uU schon Gewalt gegen die Person bejahen. Ist mE aber eine Frage des Einzelfalls und pauschal ist die Aussage sicher nicht richtig, dass Sachgewalt zur Einschüchterung des anwesenden Opfers stets Personengewalt darstellt.
So sehe ich das auch, ich denke das Buch war da nur etwas missverständlich formuliert, dankefür die Antworten!
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