242 ziharettenautomat

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

242 ziharettenautomat

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich habe eine frage zu 242.

fall:

t nimmt eine türckische münze und plündert den zigar4ettenautomaten, weil die münze immer durchfällt und er sie immer von neuem einwerfen kann.


wie begründet ihr den diebstahl?
ÖR-Spezine
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Beitrag von ÖR-Spezine »

bitte nicht böse sein, aber ist deine Tastatur kaputt? #-o

zum Fall: würde sagen, die Wegnahme ist gegen den Willen des Automateninhabers geschehen, da dieser sein Einverständnis zur Entnahme von Zigaretten nur unter der Bedingung abgegeben hat, dass der Automat korrekt funktioniert und auch ordnungsgemäß bedient wird
(Lehre vom bedingten Einverständnis (h.M.))
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Problem liegt doch nicht so sehr bei der türkischen Münze (deren Wert kann ja theoretisch viel höher als das Entgelt sein), sondern bei dem Durchfallen. Dann wäre es ungefähr vergleichbar mit den zu-viel-Rückgeld Fällen. Entscheidend dafür dürfte aber sein, ob auch eine ordnungsgemäß eingeworfene Münze durchfällt. If so, sehe ich keinen Ansatzpunkt für 242.
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

Die "ordnungsgemäße Bedienung", die Bedingung für den freiwilligen Gewahrsamswechsel ist, schließt meines Erachtens die Tatsache ein, dass die Münze nicht nur echtes Geld ist, sondern auch, dass sie drin bleibt. Bei den Zu-viel-Wechselgeld-Fällen übereignet der anwesende Verkäufer dagegen unbedingt.
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dionysos
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Beitrag von dionysos »

Wie wär's mit Computerbetrug, § 263a? Würde natürlich voraussetzen, dass das, was im Zigarettenautomat abläuft, als "Datenverarbeitungsvorgang" klassifiziert werden kann. Ich bin Nichtraucher, hab davon also keine Ahnung... :)
ÖR-Spezine
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Beitrag von ÖR-Spezine »

dionysos hat geschrieben:Ich bin Nichtraucher :)
=D>
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lustig.

@ Topic: Würde § 246 annehmen.

Für § 242 fehlt der Gewahrsamsbruch, da T den Automaten nach äußerem Anschein ordnungsgemäß bedient. Anders wäre es, wenn er ihn aufbrechen würde.

Kann mich aber auch irren.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Also ich würde § 242 bejahen. Der Betreiber des Zigarettenautomats hat sein Einverständnis zur Gewahrsamsübertragung an die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes geknüpft (also Einwurf einer entsprechenden Summe von Euro-Geldmünzen)

Mit dem Einwurf der türkischen Münze setzt der Täter den Mechanismus des Automaten in Gang, wodurch er ohne dessen Willen den Gewahrsam des Betreibers am Zigarettenpäckchen (genereller Herrschaftswille, ausser dem Betreiber dürfen nur zahlende Kunden die Sachherrschaft ausüben) bricht und eigenen Gewahrsam begründet.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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