Problem mit der Anstiftung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Olli
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Problem mit der Anstiftung

Beitrag von Olli »

Niederes Zweckrecht und ich steh auf dem Schlauch:

A stiftet B zu einer Straftat an. B kommt allerdings nicht über den Versuch hinaus und ist daher nur wegen Versuchs zu bestrafen. Anschließend prüfe ich ja den A. Prüfe ich wegen Anstiftung zum Versuch oder Anstiftung zum vollendeten Delikt?

Ich sehe grad ganz, ganz wenig ;-)

Vielen Dank für die Hilfe.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auch wenn mein StrafR schon ne Weile her ist:
Anstiftung zur versuchten Haupttat. Problem ist dann der Anstiftungsvorsatz, der aber als Minus mit im Vorsatz zur vollendeten Tat enthalten ist.
Kein Gewähr!
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Ich denke auch, dass die Prüfung dann auf eine Anstiftung zur versuchten Haupttat hinausläuft.
Für die Anstiftung ist ja bezüglich der Haupttat die Voraussetzung, dass sie mindestens in das Versuchsstadium gelangt ist.
Bei der Haupttat einen Versuch feststellen und dann im Anschluß bei der Anstiftung von einer vollendeten Tat auszugehen, wäre ein Widerspruch.
Gruß
Grant
chris0
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Beitrag von chris0 »

denk auch Anstiftung zur versuchten Haupttat.
A versucht ja nicht anzustiften, sondern es gelingt ihm ja, wenn die Tat dann auch nicht vollendet wird.
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Dem Anstifter kann nur das angelastet werden, was der Haupttäter auch tatsächlich verwirklicht (meine jedenfalls das mal so gelernt zu haben). Hier also nur Anstiftung zur versuchten Haupttat.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das nennt man Akzessorietät der Teilnahme!
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Olli
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Beitrag von Olli »

Ich danke, nachdem das Brett vorm Kopf weg ist... :D
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