Niederes Zweckrecht und ich steh auf dem Schlauch:
A stiftet B zu einer Straftat an. B kommt allerdings nicht über den Versuch hinaus und ist daher nur wegen Versuchs zu bestrafen. Anschließend prüfe ich ja den A. Prüfe ich wegen Anstiftung zum Versuch oder Anstiftung zum vollendeten Delikt?
Ich sehe grad ganz, ganz wenig
Vielen Dank für die Hilfe.
Problem mit der Anstiftung
Moderator: Verwaltung
- Olli
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Problem mit der Anstiftung
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- bilguer
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Ich denke auch, dass die Prüfung dann auf eine Anstiftung zur versuchten Haupttat hinausläuft.
Für die Anstiftung ist ja bezüglich der Haupttat die Voraussetzung, dass sie mindestens in das Versuchsstadium gelangt ist.
Bei der Haupttat einen Versuch feststellen und dann im Anschluß bei der Anstiftung von einer vollendeten Tat auszugehen, wäre ein Widerspruch.
Gruß
Grant
Für die Anstiftung ist ja bezüglich der Haupttat die Voraussetzung, dass sie mindestens in das Versuchsstadium gelangt ist.
Bei der Haupttat einen Versuch feststellen und dann im Anschluß bei der Anstiftung von einer vollendeten Tat auszugehen, wäre ein Widerspruch.
Gruß
Grant
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- Olli
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Ich danke, nachdem das Brett vorm Kopf weg ist...
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